Hausverkäufer muss vorhandene Mängel ungefragt nennen
Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Denn nach Meinung des Gerichts darf der Käufer regelmäßig auch ungefragt Aufklärung über alle Mängel erwarten, die für den Vertragsabschluss von Bedeutung sein könnten. Bei Gebäuden gelte dies insbesondere für Feuchtigkeitsschäden (Az.: 4 U 198/07-64).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Hauskäufers statt. Der Kläger hatte nach dem Kauf des Wohnhauses erhebliche Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Nach einem Sachverständigengutachten waren diese Schäden schon beim Kauf des Hauses vorhanden. Der Verkäufer verwies darauf, vertraglich seien alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden.
Das OLG maß dem jedoch keine Bedeutung bei. Nach Überzeugung des Gerichts stand fest, dass dem Verkäufer die Feuchtigkeitsschäden bekannt waren. Da er den Käufer darüber nicht informiert habe, dürfe zu seinen Lasten ein arglistiges Verschweigen unterstellt werden.
- Tagesgeld
- Rentenrechner
- Goldpreis
- Sparbrief
- Aktien
- Schufa
zu Finanzen





























