Stimmt das wirklich?
Die größten Polizei-Mythen im Check
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Bei einer Festnahme steht mir immer ein Anruf zu.
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Grundsätzlich gibt es diesen "Freecall" nicht. Aber es kommt auf den konkreten Fall an, in der Regel bekommt der Festgenommene die Chance, Anwalt oder Angehörige über die Festnahme zu informieren.
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Polizisten sind nur im Dienst, wenn sie ihre Mütze tragen.
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Das stimmt nicht. Die Mütze gehört zwar nach den internen Vorschriften zur Uniform und soll im Dienst getragen werden. Auf die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen hat das aber keinen Einfluss.
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Ich muss jederzeit einen Personalausweis bei mir tragen und vorzeigen können.
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Das stimmt nicht. Es besteht für deutsche Staatsangehörige ab 16 eine Ausweispflicht, keine Mitführpflicht. Das bedeutet, dass man einen Reisepass oder Personalausweis besitzen, aber nicht bei sich tragen muss.
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Polizisten müssen sich immer ausweisen können.
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Das stimmt grundsätzlich, den Zeitpunkt, wann der Beamte Ihnen seinen Ausweis zeigt, bestimmt er allerdings selbst. Sind Polizeibeamte in Zivil unterwegs, geben sie sich vorab mit dem Dienstausweis zu erkennen.
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Ohne Durchsuchungsbeschluss darf die Polizei nicht in meine Wohnung.
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Das stimmt grundsätzlich. Aber es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei der Ergreifung eines Tatverdächtigen oder wenn Gefahr in Verzug ist und Beweismittel vernichtet werden könnten.
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Polizisten befinden sich immer im Dienst.
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Das stimmt. Die Beamten dürfen auch nach Feierabend Strafzettel ausstellen. Bei Ordnungswidrigkeiten können, bei schweren Straftaten (Raub, Mord, Vergewaltigung) müssen sie auch nach Dienstschluss eingreifen.
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Nur die Polizei darf jemanden festnehmen.
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Das stimmt nicht. Wer eine Straftat beobachtet, kann den Täter festhalten, bis die Polizei eintrifft. Das gilt allerdings nur, wenn die Identität des Täters unbekannt ist.
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Beamtenbeleidigung wird härter bestraft.
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Das stimmt nicht. Beamtenbeleidigung gibt es nicht als eigenen Tatbestand, diese Beleidigungen sind ebenso strafbar wie gegen jede andere Person. Strafgelder richten sich nach Paragraf 185 des Strafgesetzbuches.
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