In Duisburg-Marxloh sorgte am Montagmorgen (27.1.2025) ein auffälliges Fahrzeug für Aufsehen. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle hielten Polizisten gegen 9 Uhr einen Audi Q8 im Kreuzungsbereich Krügerstraße / Weseler Straße an.

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Was zunächst wie eine Routinekontrolle begann, entwickelte sich schnell zu einem ungewöhnlichen Einsatz. Bei der Überprüfung des Fahrzeugs, das mit bulgarischem Kennzeichen unterwegs war, stießen die Beamten auf mehrere ungewöhnliche technische Einbauten. Der Audi war mit Blau- und Rotlichtlampen sowie einer Lautsprechereinrichtung ausgestattet. Über ein Handmikrofon konnten verschiedene Sirenentöne abgespielt und Durchsagen gemacht werden – ähnlich wie bei Einsatzfahrzeugen von Polizei und Rettungsdiensten.

Ehemaliges Präsidentenfahrzeug!?

Auf die unzulässige Ausstattung angesprochen, gab sich der 35-jährige Fahrer ahnungslos. Er erklärte den Beamten, es handle sich um ein ehemaliges "Präsidentenfahrzeug". Die Lichter und die Lautsprecher seien bereits ab Werk verbaut gewesen, und er habe sie nie genutzt oder hinterfragt.

Die Polizisten überprüften daraufhin den Motorraum des Fahrzeugs – und stellten schnell fest, dass an der Aussage des Fahrers erhebliche Zweifel bestanden. Die technischen Anbauten waren nicht professionell integriert, sondern vielmehr laienhaft befestigt. Offensichtlich handelte es sich um eine nachträgliche Modifikation, die nicht den Vorschriften entsprach.

Video: Polizei stoppt Audi

Unter Aufsicht der Beamten musste der Fahrer sämtliche unzulässigen Einbauten entfernen. Die Polizei stellte die Teile sicher und leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den 35-Jährigen ein.

Rechtliche Konsequenzen

Die Verwendung von Blaulicht und Sirenen an nicht autorisierten Fahrzeugen ist in Deutschland streng geregelt. Laut § 38 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf blaues Blinklicht nur unter bestimmten Bedingungen genutzt werden. Es ist ausschließlich für entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge vorgesehen und darf nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder zur Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden eingesetzt werden.

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Welche Institutionen ihre Fahrzeuge mit Blaulicht ausstatten dürfen, regelt § 52 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dazu gehören:

  • Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei und der Zolldienst
  • Feuerwehr und Katastrophenschutz
  • Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
  • Rettungsdienste

Die Nutzung von Blaulicht außerhalb dieser Regelungen ist nicht zulässig und kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch in bestimmten Fällen als Straftat geahndet werden. In jedem Fall wird ein Verwarnungsgeld von 20 Euro fällig. Eine Straftat liegt vor, wenn jemand mit diesem Fahrzeug eine Amtshandlung vortäuscht. Dann macht er sich der Amtsanmaßung gemäß § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig.  © auto motor und sport

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