Nach dem Urteil mit dem Aktenzeichen: Az. VI ZR 287/22 ist es höchstrichterlich verboten in Einbahnstraßen rückwärts entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Dies gelte nach der Meinung der Richter auch dann, wenn man nur kurzfristig rückwärts fährt, um zum Beispiel zu einer freien oder frei werdenden Parklücke zu gelangen.

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Rückwärts in der Einbahnstraße: 2 Ausnahmen

Es gibt nach Auffassung des Gerichts lediglich zwei Ausnahmen: Das Rangieren beim unmittelbaren Einparken sowie das Rückwärtsfahren aus einem Grundstück auf die Straße.

Das BGH kassierte damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. In dem verhandelten Fall fuhr ein Mann rückwärts in einem Bogen aus einer Grundstücksausfahrt auf eine Einbahnstraße und kollidierte mit einem anderen Fahrzeug. Die Lenkerin dieses Fahrzeugs fuhr rückwärts entgegen der Fahrtrichtung, um einem anderen Auto Platz zu machen, das aus einer Parklücke fuhr. Dort wollte sie dann selbst parken. Die Versicherung der Frau bezifferte die Haftungsquote auf 40 Prozent, der Unfallgegner wollte vor dem Landgericht die restlichen 60 Prozent geltend machen. Zunächst hatte er Erfolg, in der Revision wies das Landgericht dann die Klage ab. Es wertete das Rückwärtsfahren der Frau als Behelfsmaßnahme – und die sei auf kurzer Strecke zulässig. Der Kläger habe hingegen die Vorfahrt beim Ausfahren aus der Einfahrt missachtet.

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Bußgeld liegt bei 50 Euro

Das BGH hob nun dieses Urteil auf und konstatierte Rechtsfehler bei der Abwägung. Das Landgericht muss nun den Fall entscheiden und berücksichtigen, dass der Kläger auf einer Einbahnstraße grundsätzlich nicht mit anderen Autos rechnen muss, die entgegen der Fahrtrichtung fahren.

Übrigens: Das verbotene Rückwärtsfahren entgegengesetzt der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße kostet 50 Euro Bußgeld.  © auto motor und sport

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