Das KBA führt ab dem 20. Juni 2025 ein neues Verfahren ein. Die Teiletypgenehmigung löst das Teilegutachten ab und darf nur noch vom KBA erteilt werden.
Das wird Ärger geben. Nicht direkt am 20. Juni 2025, wenn die neue Teiletypgenehmigung das Teilegutachten ablöst. Dieser Vorgang hat im ersten Moment nur Auswirkungen auf die Hersteller der Teile. Denn die müssen diese Genehmigungen dann beim KBA beantragen. Der bisherige Weg, die Gutachten über Technische Dienste wie TÜV, Dekra, KÜS oder der GTÜ ist dann versperrt.
ABE bleibt ABE
Die gute Nachricht für alle: eine Allgemeine Betriebserlaubnis, die (ABE) ist von diesem Vorgang unberührt. Sie bleibt gültig, denn sie wurde ja vom KBA erteilt.
Teilegutachten ändert sich
Aktuelle Teilegutachten für Anbauten wurden bisher von einem Technischen Dienst, wie TÜV, Dekra, GTÜ oder KÜS im Auftrag des Herstellers erstellt. Anhand der Gutachten konnten die Teile nach einer Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO mit einer Eintragung in die Papiere legal gefahren werden. Letzteres bleibt mit der neuen Teiletypgenehmigung wohl gleich.
Der Hersteller des Anbauteils muss einen anderen Weg gehen und die Genehmigung beim KBA selbst beantragen. Für Motorradfahrer ändert sich erst einmal nichts. Ob den Zubehörherstellern durch das neue Verfahren zusätzliche Kosten entstehen, ist nicht klar. Wenn ja, ist davon auszugehen, dass die Kosten auf die Preise für Anbauteile und Zubehör aufgeschlagen werden.
Video: Reifenfreigabe 2025: Alles, was sich ändert und was du wissen musst!
Was bringt die neue Teiletypgenehmigung?
Laut KBA erbrachte eine Marktüberwachung als Ergebnis viele fehlerhafte Gutachten auf dem Markt. Gleichzeitig hatte das KBA als Marktüberwacher keine Möglichkeit, diese Gutachten zu widerrufen. Und das ändert sich mit der Teiletypgenehmigung, die bei etwaigen Überprüfungen widerrufen werden kann.
Achtung bei Teilegutachten
Den erwähnten Ärger wird es wohl ab dem 20. Juni 2028 geben. Nach 3 Jahren endet die Übergangfrist, in der bestehende Teilegutachten zur Grundlage einer Eintragung nach § 19(3) StVZO noch gültig sind. Nach dieser Frist verlieren die Teilegutachten ihre Gültigkeit. Wer sich dann solch einen Anbau eintragen lassen möchte, muss hinnehmen, dass das nur noch nach § 21 StVZO möglich ist.
Im Grunde erlischt durch den Anbau die Betriebserlaubnis, die dann erst wieder festgestellt und erteilt werden muss. Das zu alte Teilegutachten bietet den Technischen Diensten dann zwar Hinweise, eine rechtliche Grundlage bietet es aber theoretisch nicht. Im Grunde ist das vergleichbar mit den Änderungen der Reifenfreigaben und einem Wechsel der Dimension oder des Typs im Sinne der Betriebserlaubnis.
Fazit
Die neue Teiletypgenehmigung ersetzt ab 2025 das Teilegutachten. Hersteller – vor allem trifft es die Zubehörhersteller – müssen Genehmigungen direkt beim KBA beantragen. Die bisherige Praxis über Technische Dienste entfällt. Eine Übergangsfrist bis 2028 erlaubt noch die Nutzung alter Teilegutachten. Danach sind Eintragungen alter Teilegutachten nur nach § 21 StVZO möglich. © Motorrad-Online