Dresden/Bonn - Welche Feuerwerkskörper darf man in Deutschland eigentlich zum Jahreswechsel zünden? Kurz gesagt: Kleinst- und Kleinfeuerwerke, die in die Feuerwerkskategorien F1 und F2 fallen.

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Außerdem sollten Käuferinnen und Käufer schon beim Kauf darauf achten, dass Raketen und Böller mit einem gültigen CE-Zeichen versehen sind - sie also von der zuständigen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind. Bei einem Feuerwerkskauf in Deutschland kann dabei eigentlich wenig schiefgehen. Anders sieht es aus, wenn man aus dem Ausland Feuerwerk mitbringen möchte.

Denn dort lässt sich auf einschlägigen Märkten oder bei Händlern unter Umständen auch Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 erwerben. Wer dieses nach Deutschland einführen will, benötigt dafür eine sogenannte sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Wer diese nicht vorweisen kann, muss damit rechnen, dass der Zoll das Feuerwerk beschlagnahmt und Anzeige stellt.

Auch für die Einfuhr mancher Feuerwerke der Kategorie F2 - zum Beispiel sogenannte Blitzknallsätze - braucht es diese sprengstoffrechtliche Genehmigung. Die Einfuhr von nicht zugelassenem Feuerwerk ist gänzlich verboten. Wer sich nicht an die Regeln hält, macht sich strafbar. Laut Zoll drohen bei Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Übrigens: Selbst wenn in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper erworben werden, sollten Käuferinnen und Käufer darauf achten, nicht zu viel davon auf einmal in ihrem Auto zu transportieren. Laut BAM dürfen Privatpersonen von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2 mit der Gefahrenklasse 1.4 höchstens 50 Kilogramm Bruttogewicht mitführen. Bei den Gefahrenklassen 1.1 bis 1.3 liegt die Obergrenze bei fünf Kilogramm.  © Deutsche Presse-Agentur

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