- Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es verlockend sein, Brennholz aus dem Wald mitzunehmen oder sogar einen Christbaum zu schlagen.
- Diebstahl von Holz aus deutschen Wäldern ist jedoch eine Straftat.
- Eine Ausnahme bildet die sogenannte Handstraußregel.
Alles wird teurer, Rohstoffe werden knapper. Doch kann man nicht einfach Holz aus dem Wald zum Heizen verwenden oder sich sogar das Geld für den Christbaum sparen, indem man ihn selbst schlägt? Diese Frage hat sich sicherlich schon der ein oder andere Bundesbürger gestellt und einige sind sogar bereits zur Tat geschritten. Denn derzeit gibt es offenbar immer mehr Diebstähle von Holz in deutschen Wäldern.
Schäden in Millionenhöhe
So beklagte der Waldeigentümer-Verband AGDW in Berlin zuletzt Schäden von mehreren Millionen Euro im Jahr durch den Diebstahl von Holz. Gründe seien die drohende Gaskrise und eine Verknappung von Brennholz in Deutschland. Außerdem sei Brennholz in letzter Zeit deutlich teurer geworden: Kostete ein Festmeter im vergangenen Jahr laut AGDW noch zwischen 60 und 70 Euro, so sind es mittlerweile 100 bis 200 Euro.
Wenn Brennholz überhaupt verfügbar sei, würden viele Händler zudem nur noch ihre Stammkunden beliefern. Auch Kaminholz oder Holzbriketts in Baumärkten seien vielerorts ausverkauft, heißt es weiter seitens des Verbandes.
Holz-Diebstahl ist eine Straftat
Doch der Diebstahl von Holz aus deutschen Wäldern ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Wird man dabei erwischt, kann man mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Dabei geht es aber weniger um Privatpersonen, die sich mal schnell eine Armbeuge voll Holz in den Kofferraum legen, sondern um organisierte Verbrechen, bei der ganze LKW-Ladungen Holz aus dem Wald verschwinden.
Laut dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es aber auch für Privatpersonen verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen. "Das gilt etwa für stehende Bäume", so Förster
Handstraußregelung erlaubt Ausnahmen
Man spricht hier von der sogenannten Handstraußregelung, die ebenfalls im Bundesnaturschutzgesetz geregelt ist. "Auf Vorrat sammeln oder das Holz aus dem Wald verkaufen, darf man hingegen nicht."
Zudem sind Pflanzen, die dem besonderen Artenschutz unterliegen, von der Handstraußregel ausgenommen. Neben dem Bundesnaturschutzgesetz haben die einzelnen Bundesländer zudem unterschiedliche Regelungen, die man beachten muss.
Abgesehen davon, dass es verboten ist, Holz aus dem Wald in größeren Mengen mitzunehmen, lohnt es sich laut Wohlleben auch gar nicht. "Das Holz, das auf dem Boden liegt, ist feucht und hat bereits angefangen, sich zu zersetzen", weiß der Förster. Außerdem befänden sich darin jede Menge Lebewesen. Pilze und Bakterien fressen das Holz quasi auf und veratmen es.
Das hat zur Folge, dass sein Brennwert abnimmt. Doch selbst wenn man das mitgenommene Holz zu Hause trocknet, reicht das, was man in einer Armbeuge tragen kann, gerade mal für einen Vierteltagesbedarf. "Da kommt der Ofen gerade mal auf Betriebstemperatur", so Wohlleben.
Christbäume im Wald schlagen
Beim heimlichen Schlagen eines Christbaums sieht es laut Wohlleben ähnlich aus. Auch das ist nicht erlaubt, allerdings hätten die Diebe auch keine wirkliche Freude an ihrem Baum. "So ein wirklich wild gewachsener Waldbaum ist in der Regel nicht schön", erklärt der Experte.
"Im Wald sehen die Bäume ja noch recht akzeptabel aus, denn dort, wo sie wachsen, ragen sie aus Brennnesseln, Brombeeren oder anderen bodennahen Pflanzen heraus. Zu Hause sind man aber, dass der untere halbe Meter überhaupt nicht schön aussieht."
Denn bei der Weihnachtsbaumkultur würden die Bäume regelmäßig freigemäht, damit die unteren Äste nicht absterben. Im Wald passiere das natürlich nicht. Außerdem seien bei den wild wachsenden Bäumen die Nadeln kürzer und leicht gelblich. Insgesamt seien die Bäume auch etwas schütterer. Wohlleben rät: "Lassen Sie das lieber, bevor es zu Hause lange Gesichter gibt. Die 25 Euro, die man spart, ist so ein gestohlener Christbaum nicht wert."
Es gibt übrigens Gemeinden, in denen das Christbaumschlagen erlaubt ist. So darf in Wohllebens Heimatort jeder Haushalt seinen eigenen Weihnachtsbaum selbst schlagen. Dieses Angebot würden auch ein paar Bewohner nutzen. Für Ortsfremde ist das Schlagen von Weihnachtsbäumen dort hingegen ebenfalls verboten.
Verwendete Quellen:
- Waldeigentümer-Verband AGDW
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- Gespräch mit Peter Wohlleben, Förster und Autor