Rechtliche Fragen stellen sich jedem am Arbeitsplatz: Was darf mein Arbeitgeber und was könnte mich im schlimmsten Fall meinen Job kosten? Hier geben Expertinnen und Experten Antworten auf häufige - und manchmal auch skurrile - Fragen aus dem Arbeitsrecht.
+++ Dieser Artikel wird regelmäßig mit aktuellen Beiträgen ergänzt. +++
Weihnachtsfeier: Wann Sie gesetzlich unfallversichert sind
Update vom 01. Dezember: Im Restaurant, im Club oder - etwas ungewöhnlicher - auf einem Schiff: Weihnachtsfeiern von Unternehmen finden in den verschiedensten Locations statt. Doch sind Beschäftigte auf dem Weg zum jeweiligen Veranstaltungsort und zurück eigentlich gesetzlich unfallversichert?
"Im Prinzip: ja", informiert Christine Ramsauer, Rechtsexpertin bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in ihrem Magazin "Certo" (Ausgabe 2/23). Es sei denn, sie machen vor oder nach der Feier noch einen Umweg, etwa weil sie noch fix etwas einkaufen gehen. Schließlich gilt: Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück ist versichert.
Auch auf der Weihnachtsfeier selbst sind Beschäftigte unfallversichert, etwa wenn sie stürzen. Der Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier endet allerdings, wenn die Unternehmens-, die Abteilungsleitung oder ein Stellvertreter die Veranstaltung für beendet erklärt, so Ramsauer. Auch dann ist der direkte Weg nach Hause aber noch versichert.
Das heißt allerdings auch: Passiert beim Absacker mit Kolleginnen oder Kollegen nach dem Ende der Weihnachtsfeier ein Unfall oder beim Weiterziehen zu einer anderen Bar, hat man keinen Versicherungsschutz. (dpa/mak)
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Was, wenn ich wegen Schneechaos zu spät zur Arbeit komme?
Update vom 30. November: Wintereinbruch in Deutschland - und nicht jeder kann aus dem Homeoffice arbeiten. Wer sich über verschneite Gehwege kämpfen muss oder mit dem Auto oder gar dem Fahrrad zum Arbeitsplatz gelangen muss, hat es derzeit schwer.
- Aber: Ein Recht auf Arbeit im Homeoffice gibt es auch bei Schneefall oder Glätte auf den Straßen nicht. Homeoffice sei nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zulässig, erklärt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.
Wer wegen Schneefall oder vereisten Straßen oder Schienen zu spät ins Büro, auf die Baustelle oder in die Werkshalle kommt, müsse die Verspätung nacharbeiten, wenn es gleitende Arbeitszeiten gebe, sagt Oberthür. "Anderenfalls gibt es keine Vergütung für die ausgefallene Zeit."
Auch eine Abmahnung sei bei Verspätung grundsätzlich zulässig, "da der Arbeitnehmer die Verantwortung für die pünktliche Arbeitsaufnahme trägt", erklärt die Fachanwältin. Am besten also: rechtzeitig auf den Weg machen - und vorsichtig unterwegs sein. (dpa/sbi)
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Urteil: Arbeitgeber muss Untätigkeit im Homeoffice beweisen
Update vom 21. November: Was, wenn der Chef findet, dass im Homeoffice zu wenig gearbeitet wurde? Es gilt eigentlich das Grundprinzip: Ohne Arbeit kein Lohn. Das heißt: Arbeitnehmer haben keinen oder nur teilweise Anspruch auf Vergütung, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen (und die Vergütung nicht aus anderen Gründen fortgezahlt werden muss, etwa im Krankheitsfall). Fordert der Arbeitgeber aber Geld zurück, muss er beweisen, dass und in welchem Umfang der Beschäftigte seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 15/23), über das der Bund-Verlag berichtet.
- Der konkrete Fall: Eine leitende Pflegefachkraft erledigte einen Teil ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice. Dazu gehörte vor allem die Aufgabe, ein Qualitätshandbuch und andere fürs Pflegemanagement notwendige Unterlagen zu überarbeiten. Ihre Arbeitszeiten musste sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle erfassen. Der Arbeitgeber bemängelte, dass sie an bestimmten Tagen im Homeoffice die geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht habe - und verlangte eine Gehaltsrückzahlung. Die Frau habe im Homeoffice Arbeitszeiten von über 300 Stunden angegeben. Sie habe jedoch weder Änderungen an den Qualitätshandbüchern vorgenommen, noch gebe es sonstige Ausarbeitungen oder Arbeitsdokumente.
Das Gericht entschied - wie auch schon die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Stralsund (Az.: Ca 180/22) - dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung habe. Er habe nicht dargelegt, dass die Frau zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet habe - und welche Tage oder Stunden dies betreffe.
Zwar habe die Frau dem Arbeitgeber keine komplette Fassung des Qualitätshandbuchs übersandt. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass sie im Homeoffice überhaupt nicht gearbeitet habe. Die Klägerin hatte unter anderem E-Mails an den Arbeitgeber versandt, die auch Anhänge enthielten, die wiederum auf weitere, vorangegangene Arbeitsleistungen schließen ließen.
Ob die Klägerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt habe, war laut dem Gericht unerheblich. Ein Arbeitnehmer genüge seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeite. (dpa/af)
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Bis wann muss der Arbeitgeber das Gehalt zahlen?
Update vom 20. November: Laut Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten; wird sie nach Zeitabschnitten bemessen, so ist auch nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen. "Wenn also eine Wochenarbeitszeit vereinbart ist, dann am Ende der Woche", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. "Oder wenn, wie üblicherweise, eine Monatsarbeitszeit oder eine Monatsvergütung vereinbart ist, dann am Ende des Monats, also spätestens zum Monatsende."
Allerdings können im Arbeitsvertrag auch abweichende Regelungen festgelegt werden: Etwa, dass das Gehalt zur Mitte des Folgemonats gezahlt wird. Oberthür zufolge keine seltene Regelung, der aber beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zustimmen müssen. Einseitig bestimmen, dass das Gehalt ab sofort erst am 15. des Folgemonats gezahlt wird statt wie bisher am Ende des Monats, kann der Arbeitgeber also nicht. Zudem hat der Betriebsrat nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um den Zeitpunkt der Entgeltzahlung geht.
Und: Das Mindestlohngesetz setzt den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag Grenzen. Denn demnach muss der Arbeitgeber ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns spätestens am letzten Bankarbeitstag desjenigen Monats zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Spätere Termine dafür dürfen auch im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden. (dpa/tar)
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Streik: Muss ich trotzdem pünktlich in der Arbeit sein?
Update vom 15. November: Auch wenn Bahn- und Buspersonal streiken und deshalb der öffentliche Verkehr weitgehend stillsteht, müssen Arbeitnehmer pünktlich beim Job erscheinen. "Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht", sagte Rechtsanwältin Nathalie Oberthür im März 2023 der dpa. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig, also etwa am Vortag oder sogar noch früher, angekündigt.
Andere öffentliche Verkehrsmittel, Carsharing, kurze Wege - in der Stadt ist das Ausweichen in der Regel leichter als auf dem Land. Rechtlich tut das aber nichts zur Sache. "Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar", so Oberthür.
Und wie sieht es mit Homeoffice aus? Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dürfte der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeitsleistung zu Hause zu ermöglichen. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang noch nicht. (dpa/tar)
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Dienstreise: Muss die Anreisezeit vergütet werden?
Update vom 14. November: Für viele Beschäftigte gehören Dienstreisen zumindest ab und an zum Job. Doch muss die Zeit der Anreise zum Meeting, zur Konferenz und Co. dann eigentlich vergütet werden? Die kurze Antwort: Ja. "Reisezeiten sind vergütungspflichtig", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Bezahlt werden müsse in der Regel die gesamte Zeit der Anreise - vom Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft im Hotel vor Ort. Aber: "Koffer packen fällt nicht mehr darunter", so Oberthür. Und auch die Zeit der Übernachtung im Hotel oder der Pension muss nicht vergütet werden.
Wie man anreist, wie lange die Anreise dauert, und ob Beschäftigte während der Zugfahrt oder des Flugs arbeiten oder in dieser Zeit lieber dösen oder einen Roman lesen, spielt für das Recht auf Vergütung übrigens keine Rolle. "Das ist eine fremdnützige Tätigkeit", sagt Nathalie Oberthür. "Ich tue etwas im Auftrag des Arbeitgebers, nämlich dahin zu kommen, wo ich meine Arbeitsleistung erbringen kann. Das ist also vergütungspflichtig." Etwas anderes könne aber gelten, wenn der Arbeitnehmer die Reise eigenständig planen darf und dabei Umwege in Kauf nimmt.
Denkbar ist zudem, dass Arbeitgeber die Anreisezeiten geringer vergüten als die sonstige Arbeitszeit. Die Grenze ist der Fachanwältin zufolge der gesetzliche Mindestlohn. Und: Die geringere Vergütung für die Zeit der Anreise muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, etwa im Arbeitsvertrag.
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Muss Trinkgeld eigentlich versteuert werden?
Update vom 6. November: Handelt man falsch, wenn man Trinkgeld einsteckt, ohne das beim Finanzamt anzugeben? Die unbefriedigende Antwort: Es kommt darauf an.
Bei Kellnerinnen, Friseuren, Taxifahrerinnen oder Handwerkern etwa ist die Sachlage recht eindeutig. Denn ob Trinkgeld versteuert werden muss oder nicht, hängt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alleine davon ab, ob Kunden oder Gäste das Trinkgeld freiwillig "als honorierende Anerkennung" zahlen oder nicht. Darauf weist die Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Claudia Kalina-Kerschbaum hin. Solche Zuwendungen sind also in voller Höhe steuer- und beitragsfrei.
Anders sieht das beim sogenannten Metergeld und Co. aus. Kalina-Kerschbaum erklärt: "Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Trinkgelder oder Bedienzuschläge, sind diese vollumfänglich dem Arbeitslohn hinzuzurechnen." Und damit auch zu versteuern. Solche verpflichtenden Bedienzuschläge gibt es etwa im Gastgewerbe und im Möbeltransportgewerbe gibt es ähnliche gelagerte Trinkgelder, die sich Metergeld nennen.
Bei Unternehmern, die von ihren Kunden oder Gästen Trinkgelder erhalten, gibt es die Unterscheidung nicht. Dort muss der Bonus in jedem Fall in der Buchführung erfasst werden. "Die Trinkgeldzahlungen erhöhen somit die Betriebseinnahmen und sind als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen", sagt die BStBK-Geschäftsführerin.
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Muss ich meinen gesamten Urlaub am Jahresanfang beantragen?
Update vom 2. November: Der Sommerurlaub liegt noch in weiter Ferne, doch die Urlaubsplanung fürs nächste Jahr rückt in vielen Unternehmen näher. Nicht immer ist es dann leicht, sich im Voraus zu entscheiden, an welchen Tagen man eigentlich genau freihaben will. Doch kann der Arbeitgeber eigentlich verlangen, dass man schon zu Beginn des Jahres seinen kompletten Jahresurlaub einträgt?
- Die gute Nachricht für alle, die nicht gerne lange vorausplanen: in der Regel nicht.
- Die schlechte Nachricht für Spontanurlauber: Dass Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche frühzeitig einplanen, kann der Arbeitgeber durchaus verlangen.
"Diese Pflicht kann aber nicht den gesamten Jahresurlaub erfassen", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski. Beschäftigte müssten noch eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen für unvorhergesehene Fälle zurückhalten können. "Wie viel das sein darf, hängt von den Umständen und den betrieblichen Anforderungen ab."
Orientieren könne man sich dem Fachanwalt zufolge aber an der Rechtsprechung zu Betriebsferien: Einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zufolge (Az.: 1 ABR 79/79) ist es etwa angemessen, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs von Betriebsferien vereinnahmt werden, die Beschäftigten also 60 Prozent ihres Jahresurlaubs zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Zeitpunkt nehmen müssen.
Ausnahmen davon seien aber denkbar, so Markowski. Stünden beispielsweise bei Bauunternehmen besonders viele Aufträge an, könnten auch mehr als 60 Prozent des Jahresurlaubs zu Beginn des Jahres verplant werden müssen. "In Betrieben, in denen es wichtig ist, dass der Jahresurlaub frühzeitig verplant wird, kann mit Zustimmung des Betriebsrats auch gefordert werden, dass der gesamte Jahresurlaub verplant wird", sagt Markowski.
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Verwendete Quellen:
- Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa)

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