Jeder kennt das: Geht man ein neues Mietverhältnis ein, muss vor Einzug eine Mietkaution hinterlegt werden, die den Vermieter vor Mietausfällen oder durch den Mieter verursachten Schäden absichern soll. Als Faustregel gilt dabei, dass die Höhe der Mietkaution drei Nettokaltmieten nicht übersteigen darf. An dieser Mietkaution geht kein Weg vorbei, der Mieter bzw. die Mieterin ist zur Zahlung verpflichtet. Wird die Kaution nicht bezahlt oder verbürgt, hat der Vermieter nach § 569 Abs. 2 a des BGB das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Vermieter nach § 551 Abs. 3 BGB, den Kautionsbetrag für die Dauer des Mietverhältnisses zu einem marktüblichen Zinssatz bei einer Bank als Spareinlage anzulegen und ihn nach Beendigung des Mietverhältnisses inklusive der Zinsen an den (ehemaligen) Mieter zurückzubezahlen.
Eine gesetzliche Regelung, innerhalb welcher Frist nach Auszug der Vermieter die Kaution erstatten muss, gibt es leider nicht, hier gibt es lediglich die Orientierung einer 'angemessenen Überlegungsfrist'.
'Angemessen' bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Vermieter ausreichend Zeit gelassen werden soll, die Wohnung nach Schäden zu untersuchen, die zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe nach Vertragsbeendigung noch nicht ersichtlich waren, für die der ehemalige Mieter aber haftbar gemacht werden kann.
Auch soll der Vermieter überprüfen können, ob der Mieter bauliche Änderungen vorgenommen oder Schönheitsreparaturen wie bspw. Streichen, die im abgelaufenen Mietvertrag festgehalten waren, entgegen der Abmachung nicht ausgeführt hat. In letzterem Fall sollte man als Mieter aber genau prüfen, ob die jeweilige Vertragsklausel rechtskonform ist.
Ein weiterer Grund für den Vermieter, die Kaution einzubehalten, kann auch die Nebenkostenabrechnung nach Auszug sein. Ist diese noch nicht vollständig erstellt, hat der Vermieter das Recht, zumindest einen Teil der Kaution als Sicherheit zurückzuhalten.
Grundsätzlich gilt für die Rückzahlung der Kaution jedoch eine Frist von ca. 3 bis 6 Monaten, die sich jedoch unter besonderen Umständen auch ein ganzes Jahr lang hinziehen kann. Sollte nach einem Jahr die Kaution noch nicht erstattet sein, empfiehlt es sich, die Rückzahlung vor Gericht einzuklagen. Eine derart lange Zeit wird der Vermieter nur schwer begründen können.
Zu lange sollte man als Mieter auf jeden Fall nicht warten oder sich hinhalten lassen, denn nach drei Jahren verjährt der Anspruch auf Rückzahlung endgültig, selbst wenn es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, warum der Vermieter die Kaution so lange einbehalten hat.
In manchen Fällen kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, auch ohne vorherige Abmahnung, wenn der Mieter die Mietkaution nicht oder nicht vollständig bezahlt. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 569 Abs. 2 a BGB für Mietverhältnisse ab dem Jahr 2013 geregelt.
Die Kaution bei Einzug in eine neue Wohnung muss nicht zwangsläufig direkt bei Einzug in bar oder per Überweisung auf das Konto des Vermieters einbezahlt werden. Es gibt verschiedene Wege, hier seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, ob in Teilbeträgen, in Form eines Kredits oder als Bankbürgschaft. Diese und weitere Optionen möchten wir Ihnen hier im Überblick kurz vorstellen.
Ratenzahlung:
Als Mieter hat man nach § 551 BGB das Recht, die Mietkaution für eine Wohnung oder ein Haus in Raten zu begleichen. Dabei ist gesetzlich festgelegt, dass die Bezahlung in drei gleichen Raten stattfindet, beginnend mit der ersten Mietzahlung, gefolgt vom zweiten und dritten Monat des Mietverhältnisses.
Bei der Ratenzahlung für die Mietkaution handelt es sich für Mieter um einen gesetzlich festgelegten Rechtsanspruch, der Vermieter hat nicht das Recht, auf sofortige Gesamtzahlung zu bestehen und diese Art der Kautions-Finanzierung abzulehnen oder vertraglich auszuschließen.
Der Vorteil der Ratenzahlung liegt darin, dass man nicht gleich bei Vertragsabschluss einen hohen Betrag hinterlegen muss, sondern die Kosten auf drei Monate verteilen kann, ohne dafür Zinsen zu bezahlen, vorausgesetzt natürlich, man hat in diesen drei Monaten ausreichend Geld zur Verfügung, um die Raten zu bedienen.
Dispokredit:
Natürlich kann man auch über den Dispo-Kredit des Girokontos seine Mietkaution finanzieren, solange der Kreditrahmen dies zulässt. Das ist natürlich mit relativ hohen Zinsen verbunden und daher nur zu empfehlen, wenn der Dispo möglichst rasch wieder ausgeglichen werden kann. Dafür sollte entsprechend genügend Einkommen vorhanden sein.
Ratenkredit:
Etwas günstiger als der Dispo-Kredit gestaltet sich die Finanzierung der Mietkaution über einen klassischen Ratenkredit. Dabei kann der Mieter den Kreditbetrag in regelmäßigen, relativ niedrigen Raten zurückbezahlen, was für mehr Planungssicherheit sorgt, aber eben durch die lange Laufzeit auch ordentlich Kreditzinsen kostet. Außerdem sollte natürlich sichergestellt sein, dass man sich die monatlichen Raten auch leisten kann.
Weitere Möglichkeiten:
Es gibt Online-Plattformen, über die auch Privatpersonen Kredite vergeben, auch für die Mietkaution. Das kann interessant sein, wenn bspw. die Bank keine Bürgschaft übernimmt oder aufgrund mangelnder Liquidität keinen Kredit anbietet. Auch Mietbürgschaften werden mitunter von Privatpersonen angeboten, allerdings sind beide Varianten natürlich auch mit Zinsen verbunden, die je nach Bonität recht hoch ausfallen können.
Bezieht man als Mieter staatliche Unterstützung wie zum Beispiel Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Hartz 4, kann auf Antrag auch das Jobcenter bzw. das Sozialamt die Mietkaution vorstrecken. Diese Art der Finanzierung ist für den Mieter zwar zinsfrei, allerdings muss er den Kautionsbetrag in Form von regelmäßigen Kürzungen der Sozialleistungen quasi zurückbezahlen.
Eine Mietkautions-Versicherung ist eine Form der Kautionsbürgschaft, bei der die ausgebende Bank oder Versicherung dem Vermieter schriftlich zusichert, dass sie im berechtigten Schadensfall die Schadenssumme fristgerecht bezahlt. Diesen Betrag fordert die Versicherung dann vom Mieter zurück.
Für diese Bürgschaft berechnet sie dem Mieter außerdem eine Prämie in Höhe von ca. 4-5 % der Kautionssumme.
Sollte der Schadensfall eintreten, kann sich der Vermieter darauf verlassen, dass er die Schadenssumme in vollem Umfang von der Bank erstattet bekommt.
Als Mieter braucht man nicht gleich zu Beginn des Mietverhältnisses die Kaution in Höhe von bis zu drei Nettokaltmieten zu hinterlegen, sondern wird erst im Schadensfall haftbar gemacht.
Abgesichert sind alle Ansprüche des Vermieters, die aus Beschädigungen des Wohnraums, durch nicht bezahlte Nebenkostenabrechnungen, durch Mietausfälle oder Sonstiges entstehen.
Diese Urkunde ist die schriftliche Garantie für den Vermieter, dass er bei berechtigten Ansprüchen den Schaden bis zur Höhe der Gesamtkaution erstattet bekommt.