Ein Gericht hat die Klage der Mieter abgewiesen. Der Vierbeiner muss aus der Mietwohnung ausziehen. Skandalurteil oder geltendes Recht?
Es ist amtlich: Der Labrador und seine menschliche Familie müssen aus der Mietwohnung ausziehen. Das Amtsgericht Ebersberg hat die Klage von zwei Mietern einer Wohnung abgewiesen. Im Vorfeld zu dem Gerichtsverfahren hatten die Mieter von ihrem Vermieter mehrfach die Zustimmung gewollt, den Labrador in der Wohnung halten zu dürfen. Der Vermieter hatte die entsprechenden Anfragen wiederholt abgelehnt. Dennoch hielten die Mieter den Vierbeiner seit Mai 2022 in der Mietwohnung.
Eine Klausel in dem Mietvertrag sieht vor, dass eine Tierhaltung in der Wohnung ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet ist. Ausgenommen von der Klausel sind nur "Kleintiere." Die Mieter machten jedoch ihr gesundheitliches Interesse an der Haltung der Fellnase geltend. Des Weiteren betonten sie, dass durch das freundliche Wesen und das tadellose Benehmen ihres Lieblings die Haltung in der Mietwohnung unproblematisch sei. Sie klagten daher gegen ihren Vermieter und die Klausel in ihrem Mietvertrag.
Hundehaltung in der Mietwohnung: So ist die Rechtslage
Bezahlbaren Wohnraum zu finden, ist heutzutage wie ein Sechser im Lotto. Gehört dann aber auch noch eine große Fellnase zur Familie, verringern sich Chancen nochmals. Doch auch, wenn sich bei einem langjährigen Mieter vierbeiniger Zuzug ankündigt, bedarf es eines Gesprächs mit dem Vermieter. Denn Haustiere, insbesondere Hunde, sind nicht gern gesehene Mitbewohner. Aus nachvollziehbaren Grund: Denn der Vermieter muss garantieren, dass die anderen Hausbewohner durch die Vierbeiner nicht gestört werden. Und oftmals ist auch die Angst vor Beschädigungen Grund für ein Hundeverbot in der Mietwohnung.
Doch eines vorweg: Vermieter dürfen die Haltung von Tieren nicht pauschal verbieten – auch die von Hunden nicht. Dies besagt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2013. Die weitverbreitete pauschale Klausel in Mietverträgen, die besagt, dass bestimmte Tierarten in der Wohnung nicht gehalten werden dürfen, ist somit unwirksam. Sollte der Mietvertrag allerdings einen sogenannten "Erlaubnisvorbehalt" haben, müssen Mieter vor der Anschaffung einer vierbeinigen Fellnase den Vermieter um Erlaubnis fragen. Lehnt der Vermieter den Einzug des Vierbeiners ab, ist dieses auch rechtskräftig – vorausgesetzt der Vermieter kann triftige Gründe vorlegen.
Wann darf der Vermieter die Haltung eines Hundes verbieten?
Damit der Einspruch des Vermieters gegen den Einzug eines großen Hundes wie zum Beispiel eines Labradors auch rechtens ist, müssen die folgenden, fundierten Gründe vorliegen:
- der Hund ist gefährlich, macht viel Lärm oder durch seine Haltung entwickelt sich ein unangenehmer Geruch im Mietshaus oder der Mietwohnung.
- die Größe des Vierbeines, seine Rasse oder auch die Anzahl der tierischen Mitbewohner in der Wohnung
- der Vierbeiner nutzt das Mietobjekt unverhältnismäßig stark ab
- ein Nachbar ist gegen Hunde allergisch. In diesem Fall geht die Gesundheit des Menschen vor
Amtsgericht: Haltung in der Wohnung zu Recht verweigert
Im Falle der zwei Mieter hatte das Amtsgericht Ebersberg nach der Beweisaufnahme festgestellt, dass die gewünschte Haltung eines Labradors eine Störung oder Gefährdung darstelle und der Vierbeiner die Rechte und die Sicherheit der anderen Mietparteien gefährde. Somit ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, der Tierhaltung zuzustimmen. Die Klage wurde abgewiesen, der Labrador und seine Familie müssen ausziehen.
Wären die Kläger allerdings auf die Hilfe eines Blinden- oder Therapiehundes angewiesen, sähe die Rechtslage wieder anders aus. Denn diese bedürfen keiner Erlaubnis seitens des Vermieters. Die Vierbeiner müssen aber als solche auch zugelassen sein und eine entsprechende Genehmigung besitzen.
Skandalöses Urteil oder Wahrnehmung geltenden Rechts? Wie immer in der Rechtssprechung ist dies auch in diesem Fall eine Frage des Blickwinkels. Das Urteil ist gefällt – der Labrador und seine Menschen müssen sich eine neue, hundefreundliche Bleibe suchen. © Deine Tierwelt
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