Schreibt die öffentliche Hand eine Stelle aus, muss jeder Bewerber dieselbe Möglichkeit haben, den Job zu bekommen. Abgelehnte Bewerber haben außerdem einen Anspruch darauf zu erfahren, warum sie nicht berücksichtigt wurden.
In dem verhandelten Fall suchte ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber einen Mitarbeiter und schrieb die Stelle aus. Ein Mann bewarb sich darauf. Er erhielt eine Absage - Gründe wurden ihm jedoch nicht genannt. Daraufhin klagte der Mann.
Mit Erfolg: Das Auswahlverfahren musste erneut durchgeführt werden. Die öffentliche Hand müsse darlegen, warum sie einen Bewerber nicht berücksichtigt, entschied das Arbeitsgericht Köln (Az.: 17 Ga 77/15).
Unterlegenen Bewerbern müsse binnen zwei bis vier Wochen vor der Stellenbesetzung erläutert werden, aufgrund welcher Umstände sie die Stelle nicht erhalten haben. Kommt der Arbeitgeber dieser Darlegungslast nicht nach, sei das Verfahren fehlerhaft. © dpa
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