Diese Situation kennen wohl die meisten Menschen: Sie stehen an Ihrem Arbeitsplatz und Ihr Smartphone hat sich wegen Strommangels abgeschaltet. Also schnell das private Gerät ans Firmenstromnetz anstecken und aufladen. Aber dürfen Arbeitnehmer das überhaupt?

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An Steckdosen mangelt es in keinem Büro, meist sind auch genug davon offen erreichbar und ungenutzt. Außerdem kostet die einmalige Ladung eines gängigen modernen Smartphones weniger als einen Cent. Die Versuchung ist also groß, bei schwachem Akku das Smartphone im Büro an eine Steckdose zu stecken. Aber das ist Diebstahl.

Juristen sprechen in diesen Fällen von unbefugtem Entziehen elektrischer Energie, was illegal ist. Auf die Höhe des Stromgegenwertes kommt es dabei nicht an. Die Folge kann eine Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.

Wegen des geringen Wertes klagen die meisten Arbeitgeber das verlorene Stromgeld nicht wieder ein, Gerichte weisen diese Fälle meist auch zurück.

Wiederholungstätern droht die Kündigung

Allerdings wäre ein wiederholter Stromdiebstahl ein legitimer Grund für den Arbeitgeber, eine fristlose Kündigung auszusprechen - schließlich wurde der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt, also vorgewarnt.

Falls sich der Handynutzer also wegen anderer Probleme bereits im Disput mit dem Chef befindet, kann er sich durch solche Dinge angreifbar machen.

"Grundsätzlich kann auch Diebstahl von geringen Vermögenswerten eine fristlose Kündigung rechtfertigen", erklärt der Arbeitsrechtler Robert von Steinau-Steinrück dem Berliner "Tagesspiegel". Dahinter stehe das verlorene Vertrauen zwischen Arbeitgeber und -nehmer, so der Experte.

Allerdings wird im Falle einer Kündigung und eines dagegen erhobenen Einspruchs jeder Fall einzeln vor Gericht betrachtet.

Im Fall des leeren Handy-Akkus gilt: Lieber den Chef fragen, ob das Laden des Gerätes am Arbeitsplatz erlaubt ist. Wer schlechte Erfahrungen mit dem Durchhaltevermögen seines Gerätes gemacht hat, sollte sich zudem einen Zweit-Akku oder eine Powerbank zulegen - die beide natürlich zu Hause aufgeladen wurden.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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