Saarbrücken - Auch wer in Teilzeit arbeitet, hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Aber für wie viele Tage im Jahr haben Beschäftigte frei, wenn sie zum Beispiel nur an drei Tagen in der Woche arbeiten?

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Die Länge des Urlaubs von Teilzeitbeschäftigten darf grundsätzlich nicht kürzer sein als bei Vollzeitbeschäftigten des Betriebs, erklärt die Arbeitskammer des Saarlands. Auch Teilzeitbeschäftigten stehen gemäß Bundesurlaubsgesetz also mindestens vier Wochen Jahresurlaub zu. Regelt der Arbeits- oder Tarifvertrag mehr Urlaub als das Gesetz, fällt der Anspruch entsprechend höher aus.

Um den genauen Anspruch als Teilzeitkraft zu ermitteln, führt die Arbeitskammer eine Formel an: Urlaubstage pro Jahr dividiert durch betriebsübliche Wochenarbeitstage mal tatsächliche Arbeitstage pro Woche.

Als Beispiel: Haben Vollzeitkräfte im Betrieb 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche, entspricht das 18 zu vergütenden Urlaubstagen bei einer Drei-Tage-Woche.  © dpa

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