Berlin - Will man Berufskleidung von der Steuer absetzen, darf sie nicht für private Zwecke geeignet sein. Denn um sie als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, müsse die private Nutzung "so gut wie ausgeschlossen sein", teilt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin mit.
Allein der Fakt, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden müsse, mache sie noch nicht zur typischen Berufskleidung. Laut Rechtssprechung handele es sich etwa bei dem Hosenanzug einer Rechtsanwältin oder dem Trachtenanzug des Geschäftsführers eines Lokals in Bayern nicht um typische Berufskleidung.
Im März 2022 bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Az.: VIII R 33/18), dass ein Betriebsausgabenabzug für "bürgerliche Kleidung" auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Geklagt hatten selbstständige Trauerredner, die Aufwendungen unter anderem für schwarze Anzüge und Blusen als Betriebsausgaben geltend gemacht hatten.
Was als Berufskleidung gilt
Klar ist der Fall zum Beispiel bei Laborkitteln, Warnwesten, Helmen oder Sicherheitsschuhen - zur typischen Berufskleidung zählt laut der Bundessteuerberaterkammer solche, die getragen wird, um die private Kleidung zu schonen oder die eigene Gesundheit zu schützen.
Auch Uniformen oder andere Kleidung, die objektiv eine berufliche Funktion erfüllt (zu erkennen etwa an einer dauerhaft angebrachten Firmenkennzeichnung), sei als typische Berufskleidung einzustufen. Das treffe auf Arbeitsoveralls wie den Blaumann zu oder auf die Kleidung von Köchen oder Köchinnen. © dpa
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