• Sie haben ein Diensthandy von Ihrem Arbeitgeber erhalten und wollen es auch für private Zwecke nutzen? Hier ist Vorsicht geboten.
  • Die rechtliche Lage unterscheidet sich je nach Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Nutzung des Handys.
  • Wichtig ist auch, sensible Daten auf dem Diensthandy für den Falle eines Verlustes zu schützen.

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Der Arbeitgeber stellt Ihnen ein Handy zur Verfügung. Sie finden das Gerät so ansprechend, dass Sie es auch für private Zwecke nutzen. Im Urlaub wird das Handy jedoch beschädigt und geht kaputt.

Nun stellt sich die Frage: Wer haftet für den Schaden? Arbeitsrechtler Jürgen Markowski aus Nürnberg hat die Antwort parat: "Das kommt darauf an."

Dann gehört das Diensthandy nicht in den Urlaub

Wenn der Arbeitgeber das Handy ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen habe, "dann hat es im Urlaub überhaupt nichts verloren". Wenn dann etwas passiert, hafte der Arbeitnehmer auf jeden Fall. Es gilt aber eine Ausnahme: Nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft zur Verfügung stehen muss, wie der Fachanwalt erklärt.

Arbeitnehmer muss haften, wenn …

Anders sieht es aus, wenn ich das Handy ausdrücklich privat nutzen darf. "Dann darf ich es auch mit in den Urlaub nehmen", sagt Markowski. Bei Verlust oder Beschädigung hafte in der Regel der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss nur für den Schaden aufkommen, wenn er aus Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt hat - also etwa das Handy offen im Auto hat liegen lassen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit müsse man verhandeln.

Daten mit Passwort schützen

Allerdings gehe der Schaden bei Verlust des Handys oft über den reinen Verlust hinaus. "Auf dem Diensthandy befinden sich häufig sensible, dienstliche Daten", sagt Markowski. Diese sollten nicht in die falschen Hände geraten.

Der Fachanwalt rät daher dringend dazu, das Handy und darauf hinterlegte Konten mit einem Passwort zu schützen. "Es ist ein Arbeitsgerät, das mir zur Verfügung gestellt wird. Da muss ich mir immer bewusst sein, dass jeder Schaden daran auch für mich einen Schadenersatz nach sich ziehen kann", erklärt Markowski. (dpa/eee)

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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