Oft lässt sich vor der Geburt eines Kindes schlecht einschätzen, wie lange man als Elternteil vom Job pausieren möchte. Ist es möglich, die Elternzeit vorzeitig abzubrechen und früher in den Job zurückzukehren als geplant?

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Obwohl vielleicht eineinhalb Jahre angedacht waren, möchte eine Mutter oder ein Vater doch lieber früher an den Arbeitsplatz zurück. Dürfen Arbeitnehmer mit einem solchen Wunsch ihre Elternzeit vorzeitig beenden und in den Job zurückkehren?

Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, erklärt mit Verweis auf Paragraf 16, Absatz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): "Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt." Womöglich hat der Arbeitgeber allerdings eine Vertretung eingestellt und braucht nicht zwei Personen auf einer Position - dann könnte er den Wunsch auch ablehnen.

Ausnahmefälle zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So heißt es im BEEG weiter, dass in "Fällen besonderer Härte" die vorzeitige Beendigung der Elternzeit beantragt werden kann. Arbeitgeber können diesen Antrag dann nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen, und zwar innerhalb von vier Wochen.

Zu diesen Härtefällen zählen etwa eine schwere Krankheit eines Elternteils oder die erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern, also etwa wenn der Partner arbeitslos wird.

Ausnahmen auch bei erneuter Schwangerschaft

Außerdem gilt: Wer wieder schwanger wird und bereits während der Elternzeit wieder Mutterschutz in Anspruch nehmen möchte, darf auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit vorzeitig beenden. Der Arbeitgeber muss dann aber rechtzeitig informiert werden, erklärt das Bundesfamilienministerium (BMSFSJ) im Familienportal. (spot/dpa)

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