Nach der Geburt eines Kindes wollen viele Mütter oder Väter in Elternzeit gehen. Doch ist das bei einem befristeten Arbeitsvertrag möglich? Die Antwort gibt es hier.

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Um nach der Geburt für das neugeborene Kind da zu sein, nehmen sich viele Eltern frei. Die Elternzeit steht sowohl Müttern als auch Vätern zu. Doch wie ist die Lage bei einem befristeten Arbeitsvertrag? "Grundsätzlich kann man auch bei einer befristeten Stelle in Elternzeit gehen", erklärt Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Allerdings gibt es einige Details zu beachten.

Elternzeit: Antrag fristgerecht einreichen

Die Elternzeit muss bei jedem Arbeitsvertrag rechtzeitig angemeldet werden. Soll die Elternzeit beginnen, sobald das Kind auf der Welt ist, sind es sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Kindern unter drei Jahren spätestens sieben Wochen vor dem Start und bei Kindern ab drei Jahren mindestens 13 Wochen vorher.

Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Allerdings nur, wenn das Kind unter drei Jahre alt ist. Danach kann es in Ausnahmefällen anders sein.

Befristete Verträge verlängern sich nicht durch Elternzeit

Befristete Verträge verlängern sich in der Regel nicht durch die Elternzeit. "Für bestimmte Bereiche gibt es aber Ausnahmen", weiß Bredereck. Zum Beispiel bei Azubis und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern muss der Vertrag nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet sein. Bei einer Befristung aufgrund einer Drittmittel-Finanzierung verlängert sich der Vertrag hingegen nicht durch die Elternzeit. Auch bei Verträgen, die nach dem Hochschulrahmengesetz vor Mitte April 2007 befristet wurden, sei eine Verlängerung der Anstellung möglich, heißt es in einer Broschüre des Ministeriums. (spot/dpa)

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