Vor allem in Pflegeberufen ist die Dokumentation von Arbeitszeiten sehr wichtig. Wenn ein Arbeitnehmer diese falsch einträgt, kann das folgenschwere Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.

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Bei der Dokumentation von Arbeitszeiten und Tätigkeiten müssen Arbeitnehmer bei der Wahrheit bleiben. Im schlimmsten Fall droht sonst eine Kündigung.

Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Az.: 3 Ca 992/19), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Falsche Angaben einer Pflegekraft

Im konkreten Fall hatte eine Altenpflegerin ihre Dokumentationspflicht vernachlässigt. Entgegen der Anweisung war sie nicht zu einer Patientin gefahren, der sie die Nachttablette hätte geben sollen. Stattdessen habe sie die Patientin telefonisch erinnert. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete die Pflegerin trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin am späten Abend versorgt zu haben. Als ihr Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihr fristlos.

Klage blieb erfolglos

Eine Kündigungsschutzklage der Pflegerin blieb erfolglos. Ein Arbeitnehmer sei verpflichtet, Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Andernfalls sei eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die Pflegerin war bereits zuvor wegen vergleichbaren Fehlverhaltens abgemahnt worden und hatte dennoch die Arbeitsanweisungen nicht befolgt.

Dieses Verhalten sahen die Richter als Vertrauensmissbrauch. Zudem sei es rufschädigend. Die Frau habe in Kauf genommen, dass der Arbeitgeber in den Verdacht des Abrechnungsbetrugs gerate. Eine weitere Abmahnung war in diesem Fall vor der Kündigung nicht notwendig. (dpa/sob)

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