• Wenn Beschäftigte schon 20 Urlaubstage genommen haben und dann lange krank werden, verfallen zusätzliche vertragliche Urlaubsansprüche meist am 31. März des Folgejahres.
  • Für Schwerbehinderte gilt gleiches nach 25 Urlaubstagen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
  • Geklagt hatte ein Mann, dessen tariflicher Urlaubsanspruch sich vom gesetzlichen unterschied.

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Wenn Beschäftigte schon 20 Urlaubstage genommen haben und dann lange krank werden, verfallen zusätzliche vertragliche Urlaubsansprüche meist am 31. März des Folgejahres. Für Schwerbehinderte gilt gleiches nach 25 Urlaubstagen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied. Denn soweit anderes nicht bestimmt ist, wird danach immer zunächst der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt. (Az: 9 AZR 353/21)

Dieser beträgt in der Regel 20 Arbeitstage, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Arbeitstage. Schwerbehinderte erhalten zusätzlich fünf beziehungsweise sechs Urlaubstage. Der tarifliche Urlaubsanspruch des Klägers war deutlich höher. Er betrug 32 Tage und zusätzlich fünf Tage wegen seiner Schwerbehinderung. 2016 hatte er 26 Tage Urlaub genommen. Danach war er knapp zehn Monate arbeitsunfähig krank, ehe er Mitte 2017 in den Vorruhestand ging.

Bundesarbeitsgericht fällt Urteil zu gesetzlichem Urlaubsanspruch

Mit seiner Klage forderte er die Auszahlung zunächst von elf Urlaubstagen, zuletzt nur noch des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte von fünf Tagen. Der genommene Urlaub, so meinte er, sei tariflicher Urlaub gewesen. Wie nun das BAG entschied, besteht ein Anspruch auf Urlaubsvergütung aber nicht mehr.

Zur Begründung führten die Erfurter Richter aus, der Kläger habe drei Arten von Urlaubsansprüchen gehabt: Den gesetzlichen Mindesturlaub von hier 20 Arbeitstagen, den ebenfalls gesetzlich verankerten Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von fünf Tagen sowie weitere zwölf Tage, die allein auf tariflicher Vereinbarung beruhen.

Unverfallbar seien dabei nur die gesetzlichen Ansprüche. Wenn nichts anderes bestimmt ist, so würden vom Arbeitgeber mit der Bewilligung von Urlaub aber diese gesetzlichen Ansprüche als Erstes erfüllt. Hier habe der Kläger 26 Tage Urlaub genommen. Seine gesetzlichen Ansprüche von 25 Tagen seien damit abgegolten. Laut Tarifvertrag sei der tarifliche Anspruch aber am 31. März des Folgejahres verfallen. (AFP/okb)

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