Rechtliche Fragen stellen sich jedem am Arbeitsplatz: Was darf mein Arbeitgeber und was könnte mich im schlimmsten Fall meinen Job kosten? Hier geben Expertinnen und Experten Antworten auf häufige – und manchmal auch skurrile – Fragen aus dem Arbeitsrecht.
+++ Dieser Artikel wird regelmäßig mit aktuellen Beiträgen ergänzt. +++
KI in der Bewerbung: Erlaubt oder geschummelt?
Update vom 14. März: Ein kreatives Anschreiben, ein strukturierter Lebenslauf, ein passgenaues Motivationsschreiben: Bewerbungen können ganz schön viel Aufwand erfordern. Schneller geht's natürlich mit Unterstützung, zum Beispiel durch einen KI-Chatbot.
Grundsätzlich gilt: "Die Bewerbung darf man mit allen möglichen Hilfsmitteln schreiben", so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dabei ist es völlig egal, ob die Unterlagen von einem anderen Menschen oder einer KI verfasst werden.
Wichtig ist: Der Inhalt muss stimmen. Schreibt man die Texte also nicht selbst, muss man darauf achten, dass alle Fakten und Daten der Wahrheit entsprechen und keine falschen oder täuschenden Angaben enthalten sind. Denn für die Richtigkeit der Inhalte haftet man selbst, so die Fachanwältin. Wer falsche Angaben macht und den Arbeitgeber über die eigene Eignung täuscht, riskiert, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis später anficht.
Praktisch: Die Hilfsmittel müssen bei der Bewerbung nicht angegeben werden. Wurde der Lebenslauf etwa mit Unterstützung einer KI verfasst, muss das nicht gesondert gekennzeichnet werden.
(dpa/bearbeitet von ali)
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Flug fällt aus: Was passiert mit meinen genehmigten Urlaubstagen?
Update vom 10. März: Schon vor Monaten den Urlaub geplant und dann kommt das Unberechenbare: wegen eines Warnstreiks fällt der gebuchte Flug aus. Die lang ersehnte Urlaubsreise fällt ins Wasser. Und nun? Können Beschäftigte bereits genehmigte Urlaubstage zurückgeben oder nach hinten verschieben, wenn sie neue Reisepläne machen müssen?
"Ein einmal genehmigter Urlaubsantrag ist für beide Seiten verbindlich und kann nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wer den Urlaub also kurzfristig absagen oder den Zeitraum ändern will, kann das nur in Absprache mit dem Arbeitgeber tun.
Vor einem anderen Problem stehen Beschäftigte, deren Rückflug aufgrund eines Warnstreiks verschoben wurde und jetzt andernorts feststecken. Sie können dann nach dem Urlaub womöglich nicht rechtzeitig zurück am Arbeitsplatz sein. Was, wenn man nun Arbeitstage verpasst? Anspruch auf Vergütung gibt es für die ausgefallene Zeit keine, so Fachanwältin Oberthür.
Wichtig: Beschäftigte sollten in jedem Fall ihren Arbeitgeber schnellstmöglich kontaktieren. Eventuell können dann Urlaubstage oder Überstunden genutzt werden, ein Lohnausfall kann so vermieden werden. Die gute Nachricht: Abmahnungen oder sogar Kündigungen sind in einem solchen Fall in der Regel aber nicht gerechtfertigt. (dpa/bearbeitet von ali)
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Posttraumatische Belastungsstörung kann Arbeitsunfall sein
Update vom 6. März: Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden. Das geht auch dann, wenn es unmittelbar nach dem Ereignis keine äußerlich erkennbare psychische Reaktion gab.
Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Potsdam (Az.: L 3 U 24/20) verweist das Rechtsportal "Anwaltauskunft.de". Der Entscheidung zufolge muss eine Erstschädigung im Sinne eines psychischen Traumas nicht sichtbar sein, um später als PTBS diagnostiziert zu werden.
- Der Fall: Verhandelt wurde der Fall eines Mannes, der bei der Arbeit Zeuge eines Unfalls wurde, bei dem eine S-Bahn entgleiste. Körperlich wurde der Mann nicht verletzt, erlebte den Unfall aber aus nächster Nähe und eilte durch die entgleisten Waggons, um nach Verletzten zu sehen. Noch am selben Tag nahm er seine Arbeit wieder auf. Erst Wochen später suchte er ärztliche Hilfe wegen Schlafstörungen, Nervosität und Albträumen. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die zu einer langen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe keine unmittelbare psychische Reaktion gezeigt.
Das Gericht entschied, dass der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und die PTBS als Folge anzusehen sei. Das Gericht betonte, dass die Diagnose nicht zwingend eine unmittelbare, sichtbare Reaktion am Unfallort erfordere.
Auch wenn der Betroffene zunächst ruhig und gefasst gewirkt habe, könne sich die psychische Belastung später in Form einer PTBS manifestieren, so die Richter. Bei der rechtlichen und medizinischen Beurteilung dürfe nicht nur auf das Verhalten unmittelbar nach dem Unfall geschaut werden. (dpa/bearbeitet von ff)
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Urlaub in der Probezeit: Geht das überhaupt?
Update vom 4. März: In den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses sind Beschäftigte oft besonders zurückhaltend, was Urlaub angeht. Aber darf man in der Probezeit überhaupt Urlaubstage nehmen?
"Das darf man", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch während einer vereinbarten Probezeit Anspruch auf Urlaub. Aber nur auf den, den man sich schon "erarbeitet" hat: In den ersten sechs Monaten bekommt man für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs gutgeschrieben. Erst nach den sechs Monaten Probezeit steht dann der volle Anspruch zur Verfügung.
Rechtlich wird der Urlaub auch gleich gewertet, erklärt die Fachanwältin weiter. In der Regel müssen Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten bei der Urlaubsplanung immer berücksichtigen. Das gilt in der Probezeit ebenso wie danach. Die Urlaubswünsche können aber trotzdem aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen vorrangiger Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer abgelehnt werden. (dpa/ali)
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Was muss im Homeoffice bereitgestellt werden?
Update vom 24. Februar: Von zu Hause aus zu arbeiten, hat Vorteile - bringt aber auch Fragen mit sich. Ob Laptop, Schreibtischstuhl oder Lampe: Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Wenn Beschäftigte auf Wunsch des Arbeitgebers aus dem Homeoffice arbeiten, muss der Arbeitgeber die für die auszuführende Tätigkeit erforderliche Mindestausstattung bereitstellen, erklärt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh.
Aber: Der Standard des Büros gilt dabei nicht unbedingt auch für das Homeoffice. Gibt es im Unternehmen etwa höhenverstellbare Tische, bedeutet das nicht automatisch, dass der Arbeitgeber auch im Homeoffice einen solchen Tisch zur Verfügung stellen muss.
Bei einem klassischen Bürojob müssen der Fachanwältin zufolge aber mindestens ein Schreibtisch, Laptop, Stuhl und eine Lampe gestellt werden. Im Grunde alles, was man braucht, um die Arbeit verrichten zu können. Dazu kann auch die teilweise Übernahme von Strom-, Heiz- und Internetkosten zählen. Die Verpflegung, wie zum Beispiel Kaffee, zählt allerdings nicht dazu.
Wann der Arbeitgeber nichts bereitstellen muss
Wird jedoch ein physischer Arbeitsplatz, wie etwa ein Büro, zur Verfügung gestellt, und wünscht der Arbeitnehmer trotzdem eine (zusätzliche) Arbeitsmöglichkeit im Homeoffice, muss kein Equipment für zu Hause gestellt werden.
- Sonderfall: Kann eine Person den Weg zum Arbeitsplatz aus bestimmten Gründen nicht antreten - etwa wegen eines gebrochenen Beins -, ist aber dennoch arbeitsfähig, ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber verlangen kann, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Homeoffice tätig wird. In dem Fall wäre es wiederum die Pflicht des Arbeitgebers, alle nötigen Arbeitsmaterialien zu stellen, so Schulze Zumkley.
(dpa/bearbeitet von mak)
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Dürfen Betriebsärzte Krankschreibungen überprüfen?
Update vom 21. Februar: Über Betriebsärztinnen und Betriebsärzte kursieren einige Missverständnisse. Ihnen wird beispielsweise nachgesagt, sie seien Kontrolleure des Arbeitgebers. "Das ist definitiv falsch", sagt Falk Liebers, Facharzt für Arbeitsmedizin bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua).
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind nicht befugt, persönliche oder medizinische Daten von Beschäftigten ohne deren Einwilligung an den Arbeitgeber weiterzugeben. Betriebsärzte sind laut Liebers auch nicht berechtigt, im Auftrag und bei Zweifeln des Arbeitgebers die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Beschäftigten zu überprüfen. Sie stellen solche Bescheinigungen auch nicht aus.
Viele erwarten von Betriebsärzten zudem therapeutische Leistungen. "Aber diese können sie nicht anbieten, weil sie nicht im Kassenärztlichen System eingebunden sind", sagt Liebers. Ausnahmen sind zum Beispiel präventive Schutzimpfungen, die Betriebsärzte häufig durchführen.
In erster Linie kümmern sich Betriebsärztinnen und Betriebsärzte um die individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie unterstützen zudem Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung, der Information und Unterweisung der Beschäftigten zu arbeitsbedingten Risiken, der Gesundheitsförderung und der Prävention. (dpa/sbi)
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Abmahnung erhalten? Rechtsanwaltskammer warnt vor falscher Reaktion
Update vom 19. Februar: Immer wieder zu spät bei der Arbeit gewesen, die Pause überzogen, bei der Krankmeldung geschummelt: Eine Abmahnung kann Voraussetzung für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sein. Jedoch: Wer eine erhält, sollte sie weder schriftlich noch mündlich anerkennen, rät die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.
Am besten ist es, die Abmahnung zunächst einfach ohne große Reaktion hinzunehmen. Zudem sollten Betroffene versuchen, den Vorfall, der abgemahnt wurde, zu protokollieren - etwa, indem sie E-Mails, schriftliche Kommunikation oder die Perspektive von Zeuginnen und Zeugen dazu dokumentieren.
Wann ist eine Abmahung rechtmäßig?
- Eine Abmahnung ist immer dann rechtmäßig, wenn Beschäftigte gegen Pflichten ihres Arbeitsverhältnisses verstoßen. Der Sachverhalt müsse aber immer eine gewisse Tragweite haben, erklärt die Rechtsanwaltskammer.
- Zu klassischen Beispielen gehören etwa die Beleidigung von Kunden, die Missachtung von Arbeitsanweisungen und vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber müsse dabei immer genau angeben, welches Verhalten er beanstandet.
Zu Unrecht abgemahnt? Das sind Ihre Möglichkeiten
Ist eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt und trifft der in der Abmahnung erhobene Vorwurf nicht zu, haben Beschäftigte verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Der Rechtsanwaltskammer zufolge können sie ...
- ... verlangen, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird
- ... eine schriftliche Gegendarstellung erstellen, die der Arbeitgeber in die Personalakte aufnehmen muss - unabhängig davon, ob er dem Inhalt zustimmt
- ... gegebenenfalls beim Betriebsrat Beschwerde einlegen
- ... die Abmahnung durch das zuständige Arbeitsgericht prüfen lassen
Ob die Abmahnung rechtmäßig ist, muss dann der Arbeitgeber belegen. Stellt das Gericht fest, dass die Abmahnung unrechtmäßig erfolgt oder fehlerhaft ist, kann es die Entfernung aus der Personalakte anordnen.
Gut zu wissen
- Eine Abmahnung im Arbeitsrecht verjährt grundsätzlich nicht. Sei eine Abmahnung rechtens, gebe es keine feste Dauer, ab der sie aus der Personalakte entfernt werden müsste, erklärt die Rechtsanwaltskammer dazu.
- Nach Ende des Arbeitsverhältnisses könnten ehemalige Mitarbeiter aber im Regelfall die Entfernung verlangen
(dpa/bearbeitet von sbi)
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Lohn kommt zu spät: Welche Rechte Sie nun haben
Update vom 17. Februar: Die Miete, Abschläge für Strom und Gas oder andere laufende Posten sind fällig, doch der Lohn vom Arbeitgeber ist wiederholt nicht auf dem Konto eingegangen: Das bedeutet für Arbeitnehmer mitunter großen Stress. Denn manch einer rutscht deshalb vielleicht sogar ins Minus. Aber was können Beschäftigte tun, wenn der Arbeitgeber mit dem Lohn in Verzug ist?
Ist der Lohnrückstand erheblich und umfasst mindestens zwei offene Gehälter können Beschäftigte die Arbeitsleistung zurückhalten, wie Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, erklärt. Es besteht zudem die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Voraussetzung ist jeweils, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber schriftlich auffordern, den ausstehenden Lohn innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen. In einem solchen Schreiben sollte auch stehen, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung bis zur Zahlung zurückhalten und das Arbeitsverhältnis unter Umständen kündigen, wenn die Zahlung nicht erfolgt. Wichtig: Wer kündigen will, sollte vorher mit der Arbeitsagentur sprechen, um eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Wer wegen des verspäteten Lohns finanzielle Probleme bekommt und zum Beispiel auf dem Konto ins Minus rutscht, kann die dadurch entstandenen Kosten als sogenannten Verzugsschaden beim Arbeitgeber geltend machen. Darunter fallen der Juristin zufolge etwa die Gebühren für Lastschriftrückbuchungen, aber auch Dispo-Zinsen. Außerdem bestehe Anspruch auf Verzugszinsen - diese betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr.
Zahlt der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung nicht, kann der ausstehende Lohn auch vor Gericht eingeklagt werden. Dabei sollte man auf vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen achten, wie Marx erklärt. Die Klage können Betroffene bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts mündlich einreichen.
Ist der Arbeitgeber insolvent, seien Vergütungsrückstände, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, im Umfang von bis zu drei Monatsgehältern durch das Insolvenzgeld abgesichert. (dpa/bearbeitet von ff)
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Arbeitsverhältnis beginnt offiziell erst vier Wochen nach dem ersten Arbeitstag
Update vom 12. Februar: Ein Arbeitsverhältnis beginnt erst ab Beginn der Entgeltfortzahlung, nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 16 KR 61/24). Das kann Auswirkungen auf die Anmeldung zur Sozialversicherung und damit verbundenen Ansprüchen - etwa auf Krankengeld - haben.
Das Gericht verhandelte die Klage eines Mannes, der einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen unterschrieb. Direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses meldete er sich aber krank. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.
Der Mann wollte für die Zeit Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das lehnte die Krankenkasse ab. Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.
Der Mann verklagte daraufhin das Reinigungsunternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn seines Arbeitsvertrags. Seiner Auffassung nach sei bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen - auch wenn er die Arbeit zunächst wegen Krankheit nicht antreten konnte.
Laut Gericht muss der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung erst dann vornehmen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entsteht bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.
Wie das Gericht mitteilt, soll diese gesetzliche Regelung verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage, heißt es weiter. (dpa/bearbietet von ali)
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Verwendete Quellen
- Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa)