• Mit der Zeit sammeln sich in der Arbeit viele Daten und Dokumente an, in die man viel Zeit investiert hat.
  • Ist es erlaubt, diese nach einer Kündigung zu speichern oder mitzunehmen?

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Während eines Arbeitsverhältnisses steckt man viel Zeit in die Erstellung bestimmter Daten und Dokumente: Eine gelungene Präsentation, wichtige Kontaktdaten oder eine ausgetüftelte Abrechnungsvorlage. Wäre es nicht praktisch, wenn Beschäftigte solche Daten nach Ende eines Arbeitsverhältnisses für sich persönlich speichern könnten - und vielleicht im neuen Job wieder gebrauchen?

Bei einem solchen Vorgehen sollte man vorsichtig sein: "Daten des Arbeitgebers dürfen weder gelöscht noch mitgenommen werden, dies kann sogar einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen", stellt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, dar.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte im Jahr 2020 zum Beispiel, dass im Falle eines Arbeitnehmers, der mehr als 3.000 Daten auf dem Unternehmensserver löschte, eine außerordentliche fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers gerechtfertigt war (Az.: 17 Sa 8/20).

Auf Löschung der Daten folgte fristlose Kündigung

Das Verhalten des Arbeitnehmers stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlich fristlosen Kündigung dar, entschied das Gericht. Warum? Es gehöre zu den selbstverständlichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Zugriff auf betriebliche Dateien weder verwehrt noch unmöglich macht. Der Mann habe damit gegen seine Pflicht verstoßen, die Arbeitgeberinteressen zu berücksichtigen. (spot/dpa)

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.
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