Hannover - Ist die Dankes-, Gruß- und Wunschformel am Ende eines Arbeitszeugnisses verzichtbar? Das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 146/21) bejaht diese Frage. Nur: Stand eine solche Formel einmal im Zeugnis drin, darf sie bei einer nachträglichen Änderung nicht mehr gestrichen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen kürzlich beschlossen (Az. 10 Sa 1217/21).
Geklagt hatte eine scheidende Angestellte eines Unternehmens, die ihren Arbeitgeber gebeten hatte, ihr eine bessere Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens im Arbeitszeugnis zu bescheinigen. In der überarbeiteten Version des Zeugnisses stellte dieser Punkt die Klägerin zwar zufrieden. Allerdings fehlte darin die zuvor vorhandene Dankesformel am Schluss. Gegen die Streichung wehrte sich die Frau.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin recht. Ein Arbeitgeber könne nicht ohne weiteres ein Arbeitszeugnis an den Stellen ändern, die nicht bemängelt worden waren. Vielmehr sei er an den ursprünglichen Inhalt grundsätzlich gebunden. Ausnahme: Dem Arbeitgeber werden nachträglich Umstände bekannt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
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