- Die Isolationspflicht für Personen, die Corona-positiv sind, gilt inzwischen bundesweit nicht mehr.
- Bedeutet das im Umkehrschluss: Wer einen positiven Corona-Test hat, sich aber nicht krank fühlt, muss zur Arbeit kommen?
Seit Anfang März sind die meisten Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland aufgehoben. Die Isolationspflicht für Personen, die Corona-positiv sind, gilt inzwischen bundesweit nicht mehr. Doch bedeutet das auch, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Corona-Test positiv ausfällt, zur Arbeit kommen müssen?
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Symptomfreie müssen zur Arbeit - aber es gibt Ausnahmen
Die Antwort lautet Ja. Denn dort, wo gemäß der landesrechtlichen Verordnungen keine Isolationspflicht mehr besteht, sind Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, zur Arbeit zu gehen, sofern sie symptomfrei sind, sagt Juristin Anke Marx von der Arbeitnehmerkammer des Saarlandes. Allerdings gibt es Ausnahmen. Im Gesundheitsbereich gelten etwa je nach Bundesland andere Regelungen. Teilweise besteht weiterhin ein Tätigkeits- und Betretungsverbot für positiv Getestete.
Generell gilt außerdem nach wie vor: Wer Symptome hat, sollte zu Hause bleiben - und sich seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen. Bis Ende März 2023 sind Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage per Telefon möglich. Die Krankschreibung kann dann noch einmal um bis zu sieben weitere Tage telefonisch verlängert werden.
Keine Isolationspflicht mehr, dafür aber Maskenpflicht
Außerdem wichtig: In verschiedenen Bundesländern gibt es anstelle der Isolationspflicht noch Regelungen für Infizierte. In Hessen müssen Corona-Positive etwa weiterhin fünf Tage lang außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske tragen. Auch im Saarland gilt dies - solange Sie nicht mit einem Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Freien arbeiten oder sich in einem Raum aufhalten, der nur von Ihnen genutzt wird.
Geht man in diesen Fällen mit positivem Corona-Test zur Arbeit, muss man also je nach Gegebenheiten vor Ort mit Maske arbeiten oder im Einzelbüro. Marx zufolge besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "kein Wahlrecht zwischen Absonderung oder Maskenpflicht". Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, auf die Einhaltung der Arbeitsschutzregelungen zu achten. "Insbesondere sind Pausen für das Tragen der Maske zu ermöglichen", sagt Marx.
Dort, wo bereits Homeoffice-Vereinbarungen getroffen wurden, könne der Arbeitgeber für positiv Getestete in der Regel aber auch die Arbeit von zu Hause anordnen. Dann müssten Infizierte im Homeoffice arbeiten - sofern das im Einzelfall zumutbar ist.
Welche Regelungen für Infizierte im jeweiligen Bundesland nach wie vor gelten, lässt sich über die Website Infektionsschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) nachlesen. (dpa/sbi)