Eine Reisewarnung ist kein Reiseverbot - Urlauber können entsprechende Länder trotz der Warnung bereisen. Das hat aber einen großen Haken: Eine anschließende Quarantäne kann dazu führen, dass man viel Geld verliert.
Urlaub ist auch möglich in Ländern, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt - denn eine solche ist kein Reiseverbot. Allerdings gilt für Rückkehrer aus einigen Risikogebieten in Deutschland eine Quarantäne-Pflicht. Das zu wissen, ist gerade für Berufstätige wichtig.
In vielen Bundesländern etwa gilt eine Quarantäne-Pflicht für Einreisende aus Schweden. Das kann für Arbeitnehmer zum Problem werden: Denn Beschäftigte, die nach einem Urlaub aufgrund einer Qurantäne für 14 Tage zu Hause bleiben müssen, gehen das Risiko ein, für diese Zeit keinen Lohn zu erhalten. Darauf weist Michael Bachner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in einem Beitrag beim Bund-Verlag hin.
Beschäftigte dürfen im Falle einer Quarantäne ihren Arbeitsplatz nicht aufsuchen - und ohne Arbeitsleistung erhalten sie nach Paragraf 614 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keinen Lohn.
In diesen Fällen bekommen Arbeitnehmer weiter Geld
Lohn-Entschädigungen im Quarantänefall gibt es nach Paragraf 56 im Infektionsschutzgesetz nur bei einer behördlich und individuell angeordneten Quarantäne. Der Arbeitgeber zahlt dann für die Zeit Leistungen in Höhe des Verdienstausfalls an den Arbeitnehmer und lässt sich das von der zuständigen Behörde erstatten.
Informieren: Wo gilt Quarantäne-Pflicht?
Über eine Quarantäne-Pflicht für Reise-Rückkehrer entscheiden jeweils die Bundesländer (Paragraf 32 IfSG). Für diese allgemeingültigen Landesverordnungen aber greift die Entschädigungsregelung den Angaben zufolge nicht.
Das Auswärtige Amt rät Reisenden, sich bei den Behörden ihres Bundeslandes über mögliche Quarantänevorschriften zu informieren. Die für Sie geltenden Regeln finden Sie hier:
Was als Risikogebiet gilt, erfahren Reisende auf der Seite des Robert-Koch-Instituts:
Homeoffice bei Quarantäne
Eine Möglichkeit kann es für manche Berufstätige sein, für die Zeit der Quarantäne von zu Hause aus zu arbeiten. Das geht laut Fachanwalt Bachner, wenn es entsprechende Vereinbarungen im Betrieb gibt. Dann bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiter ihren Lohn.
Laut Bund-Verlag empfiehlt es sich zudem zu beobachten, wie die Verwaltungsgerichte künftig die Landesverordnungen zur Quarantäne-Pflicht bewerten.
Verwende Quellen:
- dpa
- Auswärtiges Amt
- Robert-Koch-Institut
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