- Durch den Lockdown Light arbeiten viele Berufstätige derzeit im Homeoffice.
- Welche Regeln gelten bei der Arbeit von zu Hause?
Der neue Teil-Lockdown hat viele Berufstätige zurück ins Homeoffice befördert. Bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden gelten allerdings einige wichtige Regeln. Das sollten Beschäftigte jetzt wissen.
Einen allgemeinen Anspruch auf Homeoffice gibt es in Deutschland nach wie vor nicht. Das heißt: Solange der Arbeitgeber keine entsprechende Vereinbarung mit den Mitarbeitern getroffen hat und in Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag nichts anderweitig geregelt ist, müssen Beschäftigte auch mit den neuen Corona-Regeln weiter zur Arbeit kommen. Wer nicht erscheint, kann im schlimmsten Fall abgemahnt und bei wiederholtem Fehlen gekündigt werden.
Auch die Befürchtung, sich mit dem Virus anzustecken, ist nicht Grund genug, der Arbeit fern zu bleiben, erklärt die Gewerkschaft Verdi in einem FAQ.
Darf im Teil-Lockdown jeder ins Homeoffice?
"Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich oder gar bestrafend einzelne Arbeitnehmer vom Homeoffice ausnehmen", betont Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Er muss darüber hinaus den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Wenn allerdings bestimmte Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten können und sich bei anderen dies aus sachlichen Gründen verbietet oder unmöglich ist, darf der Arbeitgeber die entsprechenden Mitarbeiter unterschiedlich behandeln. Solche Gründe können zum Beispiel die faktische Unmöglichkeit der Verrichtung der Tätigkeit im Homeoffice sein, genau wie Sicherheits- oder Datenschutzaspekte
Anordnung ins Homeoffice?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen, dass alle ins Homeoffice müssen, erklärt der Bund-Verlag in einem FAQ.
Eine solche Anordnung kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein. "In extremen Fällen, zum Beispiel, wenn aufgrund einer Pandemie-Lage am regulären Arbeitsplatz nicht mehr gearbeitet werden darf oder Ausgangssperren dies verhindern, könnte das anders sein", führt Bredereck aus. Dann wäre möglicherweise ausnahmsweise eine einseitige Anordnung von Homeoffice zulässig, soweit die verordneten Tätigkeiten dem Arbeitnehmer von zu Hause unproblematisch möglich sind. "Hier ist allerdings vieles arbeitsgerichtlich noch ungeklärt."
Außerdem müsse in einem solchen Fall der Betriebsrat zustimmen. Sind die Voraussetzungen für die Arbeit in der Wohnung nicht erfüllt oder hat der Betriebsrat nicht zugestimmt, kann der Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice laut Bund-Verlag ablehnen.
Private Geräte im Homeoffice nutzen?
Rein rechtlich ist die Antwort klar: "Niemand ist verpflichtet, seine private Hardware für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen", erklärt Alexander Bredereck. "Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, hier für die notwendigen Voraussetzungen zu sorgen."
Einfach die Arbeit zu verweigern, weil kein Dienstgerät zu Verfügung steht, kann unter Umständen aber Probleme bringen. "Man muss immer die Reaktion sehen", so Bredereck. In einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz ist man in so einem Fall möglicherweise sogar den Job los - "und dann ist die Frage, ob man das wollte."
Aber auch in einem Unternehmen, in dem man Kündigungsschutz genießt, könnte so eine Weigerung langfristig für Spannungen sorgen. In jedem Fall sollten Arbeitnehmer mit der Firma reden. Vielleicht ist es eine Option, sich einen Laptop auf eigene Faust zu bestellen und sich die Ausgaben dafür vom Unternehmen erstatten zu lassen.
Wann muss der Arbeitgeber Ausgaben erstatten?
Für Aufwendungen hat man prinzipiell einen Erstattungsanspruch, so Bredereck. In der Praxis dürfte es sich dabei vor allem um Strom und Arbeitsmaterialien wie Papier handeln - also eher kleinere Beträge, die man dennoch belegen können muss, etwa den gesteigerten Stromverbrauch.
Für Kosten wie für die Internet-Flatrate, die ohnehin anfallen, muss der Arbeitgeber hingegen nicht aufkommen, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert.
Kontrollen im Homeoffice
"Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers im Homeoffice sind eingeschränkt", erklärt Alexander Bredereck. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist grundrechtlich geschützt, der Arbeitgeber könne daher in der Regel keinen Zutritt verlangen.
Auf der anderen Seite haben Arbeitgeber gewisse Kontrollpflichten. Die ergeben sich unter anderem daraus, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung von Arbeits- und Datenschutz im Homeoffice sorgen muss. Aber auch das geht nur im Rahmen des Zulässigen. "In die Wohnung kommt der Arbeitgeber also auch aus diesen Gründen nur mit einer Erlaubnis des Arbeitnehmers", so Bredereck.
Ändern sich die Arbeitszeiten?
"Prinzipiell hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, zu erfahren, von wann bis wann ein Arbeitnehmer arbeitet", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Und auch im Homeoffice sind die Arbeitszeiten nicht entgrenzt: Beschäftigte können in der Regel nicht einfach dann arbeiten, wann es ihnen am besten passt. "Die Arbeitnehmer sind auch zu Hause an die betriebsüblichen Zeiten gebunden", so Schipp.
Wenn der Arbeitgeber wissen will, wann die Beschäftigten mit der Arbeit beginnen und wann sie wieder in den Feierabend gehen, könne er also zum Beispiel durchaus verlangen, dass sie das jeweils per Mail oder in einem unternehmensinternen Chat kommunizieren. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, müssen Arbeitgeber für solche technischen Vorgaben aber dessen Zustimmung einholen. (spot/dpa)
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