Saarbrücken (dpa/tmn) - Für manche Beschäftigte ist es wie ein monatliches Glücksspiel: Kommt der Lohn und wenn ja, wann? Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn ihr Arbeitgeber in Sachen Gehalt unzuverlässig ist?
Timm Lau, juristischer Berater der Arbeitskammer des Saarlandes, sagt, dass es durchaus gesetzliche Vorgaben gibt, bis wann der Lohn auf dem Konto sein muss: Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt und ein Monatsgehalt vereinbart, "muss das Geld am ersten Tag des Folgemonats beim Arbeitnehmer sein." Die Grundlagen dafür finden sich in Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Von dieser gesetzlichen Regelung können Arbeitgeber aber abweichen. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann Timm Lau zufolge vereinbart sein, dass der Lohn zum Beispiel erst bis zum 10. oder 15. Tag des Folgemonats überwiesen wird.
Weiter hinauszögern dürfen Arbeitgeber die Lohnzahlung in der Regel jedoch nicht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte dazu 2017 (Az.: 4 Sa 8/17), dass eine Klausel unwirksam ist, nach der das Gehalt eines Arbeitnehmers erst zum 20. des Folgemonats fällig sein soll.
Verzug durch verspäteten Zahlungseingang
In Verzug gerate der Arbeitgeber schon ab dem Folgetag des vereinbarten Zahlungstermins, sagt Lau. Beschäftigte können ihm zufolge den Arbeitgeber durchaus offen auf die ausstehenden Lohnzahlungen ansprechen. "Der Arbeitgeber erwartet, dass ich pünktlich bei der Arbeit bin. Entsprechend kann ich auch erwarten, dass das Geld pünktlich kommt", erklärt der Jurist.
Entstehen durch die verspätete Zahlungen Schäden wie Überziehungs- oder Mahngebühren, oder werden gar Miet-, Leasing-, oder Kreditverträge gekündigt, haben Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, diese Verzugschäden geltend zu machen.
"Das ist bisweilen sehr mühsam", sagt Lau. Zwar könne man dem Arbeitgeber den finanziellen Schaden in Rechnung stellen, "die konkrete Schadenshöhe muss man aber nachweisen".
Zurückbehaltungsrecht bei erheblichem Lohnrückstand
Ist der Lohnrückstand gravierend, "können Beschäftigte ab einem bestimmten Zeitpunkt auch ein Zurückhaltungsrecht bezüglich ihrer Arbeitsleistung geltend machen", so der Rechtsberater. Sprich: Arbeitnehmer können dann der Arbeit fern bleiben, der Arbeitgeber ist dennoch weiterhin verpflichtet, Lohn zu bezahlen.
Das Zurückbehaltungsrecht müsse man gegenüber dem Arbeitgeber aber zuvor ausdrücklich im Fall ausbleibender Zahlungen ankündigen. Laut Bundesarbeitsgericht ist die Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht spätestens nach einer Arbeitsleistung von zwei Monaten ohne zwischenzeitliche Zahlung erfüllt.
Im Zweifel Notbremse ziehen
Bessert sich nichts, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lau zufolge durchaus die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. Wer aus finanzieller Not gezwungen ist, die "Notbremse zu ziehen" und das Beschäftigungsverhältnis aufzugeben, müsse auch nicht mit Sanktionen beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen.
"Denn ein derart erheblicher Zahlungsverzug wird von der Arbeitsagentur als wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe anerkannt", erklärt der Arbeitsrechtler.
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