Frankfurt/Main - Findet die Weihnachtsfeier im Unternehmen außerhalb der Arbeitszeiten statt, sind Beschäftigte nicht verpflichtet daran teilzunehmen. Darauf macht die Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) in einem Blog-Beitrag aufmerksam.

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Auch wenn der Arbeitgeber den Termin für die Party in die Arbeitszeit legt, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zwingend mitfeiern. Von der Arbeit freigestellt ist laut DGB Rechtsschutz dann aber nur, wer auch an der Feier teilnimmt. Wer fernbleibt, muss in der Zeit also arbeiten.

Beschäftigte verzichten mit ihrem Fernbleiben auch auf Speisen und Getränke oder andere Angebote, die der Arbeitgeber während der Feierlichkeiten springen lässt. Einen Anspruch, sich solche freiwilligen Angebote zum Beispiel auszahlen zu lassen, gibt es nicht, heißt es in dem Beitrag.

Kein Anspruch auf Geschenke

Selbst wenn vergleichsweise wertvolle Geschenke verteilt werden, haben Beschäftigte keinen Anspruch darauf, wenn sie nicht an der Feier teilnehmen. Gibt es keine Teilnahmeverpflichtung, stehe die Weihnachtsfeier außerhalb des regulären Austauschverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie der DGB Rechtsschutz mit Verweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln (3 Ca 1819/13) erklärt.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnahmen, ein Tablet geschenkt. Wer nicht dabei war, ging leer aus. Laut Gericht lag keine unangemessene Benachteiligung vor.  © dpa

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