Skiregionen wie Zermatt sind immer wieder von der Umwelt abgeschnitten, wenn es zu viel schneit. Auch auf den Pisten geht dann nichts. Ärgerlich für Urlauber: Geld zurück gibt es im Normalfall nicht.
Wer Skiurlaub als Pauschalreise gebucht hat und wegen schlechten Wetters nicht auf die Piste darf, kann vom Veranstalter in der Regel kein Geld zurückfordern.
Geschlossene Lifte wegen Lawinengefahr oder Sturm seien höhere Gewalt, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. "Der Veranstalter kann ja nicht einmal für ausreichend Schnee garantieren", sagt der Jurist.
Das sollten Reisende beachten
- Extremes Wetter ist nicht vorhersehbar: Extremwetter sei ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares Ereignis, urteilt der Experte. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz bestehe deshalb nicht.
- Reiseanbieter muss den Reisenden nach Hause befördern: Hat der Skiurlauber bei einem Veranstalter eine Busreise gebucht, muss der Anbieter den Reisenden nach Hause befördern. Doch es gibt eine Ausnahme.
- Eine Kündigung des Reisevertrags von Veranstalterseite ist möglich: Ist der Wintersportort von der Außenwelt abgeschnitten, kann der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Das Reiserecht sieht vor, dass die Kosten für die Rückbeförderung zwischen den Parteien geteilt werden, erläutert Experte Paul Degott.
- Zusätzliche Hotelnächte bezahlt der Kunde: Kosten für zusätzliche Hotelnächte muss der Reisende dagegen selbst zahlen.
- Anteilige Rückzahlung bei Pauschalpaketen: Denkbar ist, dass der Veranstalter den Kostenanteil für den Skipass zurückzahlt, wenn dieser Teil des Pauschalpakets ist und diese vertraglich geschuldete Leistung eben in Folge der Umstande höherer Gewalt nicht erbracht werden kann.
Wer ohne Veranstalter reist, hat Pech
Wer ohne Veranstalter in den Winterurlaub fährt, bekommt die mitunter hohen Kosten für den Skipass bei Schließung der Lifte wegen schlechten Wetters nicht erstattet.
Die Skigebiete und Liftbetreiber schließen dies in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus.
So heißt es zum Beispiel beim Verbund Ski amadé in Salzburg: "Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen, Pisten oder ganzen Skigebieten, Lawinengefahr, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung." (dpa/ank)
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