Düsseldorf (dpa/tmn) - Beim Sturz auf einer feuchten, aber dennoch rutschfesten und gut einsehbaren Hoteltreppe haftet der Veranstalter nicht für Schäden. Denn die Gefahr eines Sturzes ist in diesem Fall für einen normal aufmerksamen Urlauber erkennbar.
Bei dem Sturz verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall, bei dem um Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mehr als 60 000 Euro verhandelt wurde (Az.: I 21 U 69/14). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Der Fall: Ein Mann stürzte im Türkei-Urlaub auf einer Treppe und zog sich Verletzungen zu, die lange und kostspielig behandelt werden mussten. Er klagte vor Gericht gegen den Reiseveranstalter, weil die Treppe seiner Ansicht nach nicht ausreichend sicher war: Vor der obersten Stufe befand sich ein Wasserbecken im Boden, der Handlauf sei zu niedrig und die Stufen seien zu rutschig gewesen.
Nach einem aufwendigen Berufungsverfahren entschied das Gericht jedoch: Der Reiseveranstalter ist nicht verantwortlich zu machen. Ein Sachverständiger konnte glaubhaft feststellen, dass der einzig echte Sicherheitsmangel der zu geringe Abstand zwischen Becken und Stufe war - allerdings nur nach deutscher DIN-Norm. Im konkreten Fall könnten aber deutsche Baustandards nicht herangezogen werden. Die Treppe sei auch nicht rutschig gewesen und der Handlauf erreichbar.
Zwar müsse ein Veranstalter die Sicherheit eines Hotels prüfen und dieses regelmäßig auf Gefahrenquellen untersuchen, so das Gericht. Die besagte Treppe sei aber nicht so angelegt gewesen, dass ein durchschnittlicher Urlauber mit "verkehrsüblicher Aufmerksamkeit" damit nicht zurechtgekommen wäre. Damit hat der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Der Kläger blieb also auf seinen Kosten sitzen. © dpa
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