Aktuell führen Computerprobleme weltweit zu weitreichenden Störungen. Davon sind auch zahlreiche Flughäfen betroffen – darunter auch deutsche, wie der Berliner, Hamburger und Kölner Flughafen. Welche Rechte betroffene Reisende haben.
Wird der Start in den Urlaub durch Flugprobleme ausgebremst, ist das ärgerlich. Vielen Reisenden passiert das gerade wegen technischen Störungen an Airports und bei Fluggesellschaften.
Die gute Nachricht: Die Airline hat Betreuungspflichten. Sie muss für Verpflegung am Flughafen aufkommen – ab zwei Stunden Verspätung stehen Betroffenen Getränke und Snacks zu, etwa in Form von Gutscheinen für Gastronomieangebote am Airport. Verzögert sich der Flug bis zum nächsten Tag, muss sie auch die Hotelübernachtung zahlen.
Wann Ersatzflüge und Erstattungen verpflichtend sind
Fällt ein Flug aus oder hat er mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen. Doch Vorsicht: Verlangt man sein Geld zurück, ist man selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt. Gerade in Ferienzeiten kann das teuer werden, falls es kurzfristig überhaupt noch freie Plätze Richtung Urlaubsziel gibt.
Gut zu wissen: Schon ab drei Stunden Verspätung müssen Airlines eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten. Bei innerdeutschen Flügen werden oft Bahnfahrkarten als Alternative angeboten.
Wichtig: Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Er ist auch für alle anderen Forderungen die erste Anlaufstelle für Urlauber. Wer aufgrund eines Flugausfalls erst einen Tag später in den Urlaub fliegen kann, kann den Reisepreis beim Veranstalter anteilig mindern. Das bedeutet, man zahlt dann für einen Tag weniger.
Wie es um Entschädigungen bei technischen Problemen steht
Schlecht sieht es in dem Fall mit zusätzlichen Entschädigungszahlungen aus: Wenn es technische Probleme an dem Flughafen sind, die für die Verspätung oder Flugstreichung ursächlich sind, ist das ein außerordentlicher Umstand – die Airlines seien somit von der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, so der Reiserechtler Paul Degott.
Ganz allgemein hängt die Frage von Entschädigungen davon ab, ob die Airline für die Probleme verantwortlich zu machen ist oder nicht – lägen die IT-Probleme beispielsweise innerhalb der Airline-Systeme, könnte eher eine Aussicht auf Ausgleichszahlungen bestehen. Das wäre dann im Einzelfall zu klären.
Zum Hintergrund: Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Entschädigungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor – für die Höhe ist unter anderem die Länge der Flugstrecke maßgeblich. (dpa/mak)
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