Schleswig - Beim Rechtsabbiegen müssen Autofahrerinnen und Autofahrer damit rechnen, dass andere die Straße verkehrswidrig queren - und entsprechend umsichtig agieren. Wer das nicht macht, haftet bei einem Unfall womöglich mit. Das zeigt eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, auf die der ADAC hinweist (Az.: 7 U 90/23).
Der Fall: Ein damals 18-jähriger Radfahrer war auf dem Gehweg gefahren - verbotenerweise und mit einem Tempo von 10 bis 27 km/h. Der Weg verlief parallel zur Straße. Ein Autofahrer wollte nach rechts abbiegen und übersah den Radler, der die Straße kreuzen wollte. Der Radler wurde schwer verletzt. Im Nachgang ging die Sache wegen Schadenersatzforderungen vor Gericht.
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Autofahrer trotz des schweren Fehlverhaltens des Radlers mithaften musste - und zwar zu einem Viertel.
Das Fehlverhalten des Radlers
Der Radler hatte zwar nicht nur verbotenerweise den Gehweg genutzt - und das mit enormem Tempo. Er war auch, ohne abzustoppen, auf die Straße gefahren, um sie zu überqueren.
Das Gericht sah darin ein überwiegendes Verschulden. Der Radler konnte sich nicht auf den besonderen Schutz der Abbiege-Regelungen berufen.
Auch der Autofahrer hatte nicht alles richtig gemacht
Aber: Allein haften musste der Radfahrer nicht. Denn der Autofahrer hatte - aufgrund des Straßenverlaufs - einen guten Blick auf den Gehweg neben der Straße. Es wäre für ihn laut Gericht durchaus möglich gewesen, den Radler zu erkennen und zu bremsen - bei einer ausreichenden Sorgfalt am Lenkrad. So kam es zu einer Haftungsquote von 75:25 zulasten des Radlers. © Deutsche Presse-Agentur
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