Einige Menschen kaufen sich nur selten eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel. Schließlich wird in Deutschland sowieso nur selten kontrolliert. Aber was droht Schwarzfahrern, die wiederholt erwischt werden?
Manche Menschen vergessen einfach, eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel zu lösen. Andere kaufen absichtlich keine, weil sie denken, dass sie sowieso nicht kontrolliert werden.
Dadurch macht sich der Schwarzfahrer aber strafbar. "Er hat sich mit Erschleichen von Leistungen nach Paragraf 265a im Strafgesetzbuch strafbar gemacht", erklärt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Wiederholten Schwarzfahrern droht Gefängnis
"Es gibt sehr viele Strafverfolgungen bezüglich des Erschleichens von solchen Leistungen", berichtet Rechtsanwalt Janeczek. Und das, obwohl die Anbieter öffentlicher Verkehrsmittel durchaus nicht beim ersten oder zweiten Mal Anzeige erstatten.
"Häufig speichern sie die Daten, aber zeigen den Schwarzfahrer erst bei wiederholten Verstößen an." Jedes Mal aber wird eine Zivilstrafe fällig, das Beförderungsentgelt in Höhe von maximal 60 Euro.
Was droht bei Anzeige? Nicht selten wird das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt, wenn es sich um Ersttäter handelt - also Menschen, die bisher in keiner Weise auffällig wurden, erklärt Janeczek. "Das steigert sich dann bei wiederholtem Verhalten."
Beim zweiten Mal steigt die Höhe der Geldstrafe, dann gibt es eine Freiheitsstrafe auf Bewährung, und letztlich ist ein Gefängnisaufenthalt von mehreren Monaten möglich. "Das kommt gar nicht so selten vor", so der Rechtsanwalt.
Nun könnte man damit argumentieren, dass man es auf die ersten Versuche ankommen lässt - die ja ohnehin nicht angezeigt werden. Doch Janeczek warnt: Zwar sammeln Unternehmen häufig die Schwarzfahrten und zeigen zum Beispiel erst bei der 20. Wiederholung an - wobei dann jedoch gleich alle Schwarzfahrten angezeigt werden.
Somit gilt man direkt als Wiederholungstäter und bekommt möglicherweise direkt eine härtere Bestrafung. Das Flüchten bei einer Fahrkartenkontrolle ist an sich nicht strafbar. (ff/dpa)
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