Wer sein Auto verkauft hat, es in den verdienten Ruhestand schickt oder einen erworbenen Gebrauchtwagen abmelden möchte, sollte strukturiert vorgehen. Doch der vermeintlich unbedeutende Vorgang birgt einige Fallstricke. Auf diese Weise lassen Sie die Abmeldung nicht zu mehr werden, als sie sein sollte – eine Formalität.
Die Außerbetriebsetzung zählt zu den ungeliebten Aufgaben rund um das hierzulande liebste Kind, das Auto – und wird daher oft stiefmütterlich behandelt. Dabei ist es in vielen Fällen wichtig, das Auto unmittelbar und korrekt abzumelden. Prinzipiell haben Autofahrer drei Möglichkeiten, ein Fahrzeug abzumelden: in der Zulassungsstelle, bei einem örtlichen Bürgeramt oder -büro mit entsprechenden Kompetenzen sowie seit wenigen Jahren auch online. Klingt erst mal nach einer guten Auswahl, bei genauerer Betrachtung kommt aber längst nicht immer jede Variante infrage. Das ist allerdings nicht das Einzige, was es zu beachten gilt.
Onlineabmeldung nur unter bestimmten Voraussetzungen
Wer sich vorschnell über die komfortable Möglichkeit der Onlineabmeldung freut, sollte zunächst einmal nachschauen, wann das betreffende Fahrzeug zugelassen wurde. Der Weg über das Netz funktioniert nur dann, wenn die Zulassung nach Januar erteilt wurde. Hintergrund: Auf den Kennzeichen findet sich dann ein wichtiger Sicherheitscode. Ohne diesen geht es nicht.
Doch selbst mit Sicherheitscode können sich Autofahrer noch nicht entspannt an den heimischen Computer setzen. Eine entsprechende Zulassungsbescheinigung Teil I und ein neuer Personalausweis mit freigeschalteten Onlinefunktionen sind ebenfalls notwendig. Wer all das beisammen hat, kann den Prozess über die jeweilige Internetseite seiner Zulassungsbehörde abrufen.
Der klassische Weg über die Zulassungsstelle
Kommt die Online-Abmeldung nicht infrage, sollte die gute alte Zulassungsstelle der bevorzugte Anlaufpunkt sein. Damit Sie den Weg nicht doppelt machen, sollten Sie alles Nötige dabei haben. Das sind Zulassungsbescheinigung I und II, die Nummernschilder, Ihr gültiger Personalausweis sowie im Falle einer Verschrottung ein Verwertungsnachweis. Ist die Abmeldung erledigt, müssen Sie nicht extra Ihre Autoversicherung und das Finanzamt benachrichtigen. Diese werden umgehend von der Zulassungsstelle in Kenntnis gesetzt. Etwaig vorausbezahlte Steuern und Versicherungsbeiträge werden dann im Normalfall automatisch erstattet.
Schaffen Sie es nicht selbst die Zulassungsstelle oder ein Bürgerbüro aufzusuchen, das den Service anbietet, können Sie auch eine Vollmacht ausstellen und den Vorgang delegieren. Die Höhe der Gebühren für die Abmeldung unterscheidet sich übrigens von Bundesland zu Bundesland. In der Regel werden aber weniger als zehn Euro fällig.
Darauf sollten Sie beim Autoverkauf achten
Wer sein Auto verkauft, vor allem dann, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt, sollte nicht nur die unbedingt notwendigen Daten im Kaufvertrag vermerken. Notieren Sie darüber hinaus auch die exakte Uhrzeit der Fahrzeugübergabe. Das ist dann besonders wichtig, wenn der Verkäufer das Auto nicht vor Vertragsschluss abmeldet, um dem Käufer die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug zu überführen. Dies gilt es übrigens im Kaufvertrag festzuhalten, um eine juristische Auseinandersetzung infolge eines Unfalls zu vermeiden. Zudem bleibt der Schadenfreiheitsrabatt so erhalten.
In jedem Fall muss der Halterwechsel unmittelbar der Zulassungsstelle mitgeteilt werden. Aber Achtung: Das hat noch keine Abmeldung zur Folge. Diese muss entweder vom alten oder dem neuen Halter vorgenommen werden. Wer als Verkäufer Bedenken hat, kann die Abmeldung schon vor dem Verkauf vornehmen. Dann müsste jedoch ein potenzieller Käufer die Überführung selbst organisieren, etwa mit Kurzzeitkennzeichen. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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