Es war wirklich frostig während des Einkaufsbummels. Nach einer kurzen Runde auf dem Weihnachtsmarkt ist es Zeit, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Vielleicht könnte ein Becher Glühwein zum Aufwärmen nicht schaden? Doch!

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Generell und insbesondere während der Weihnachtszeit empfiehlt der Tüv Thüringen allen Personen, die anschließend ein Auto, einen E-Scooter oder ein Motorrad fahren möchten, alkoholfreie Getränke zu konsumieren. Schon ein Becher Glühwein kann zu viel sein!

Ein kurzes Beispiel: Die Blutalkoholkonzentration eines Mannes mit einem Gewicht von 80 Kilogramm kann je nach der Zusammensetzung und dem Alkoholgehalt des Glühweins bereits nach dem Konsum eines Bechers die kritische Grenze von 0,3 Promille überschreiten.

Falls man im Verkehr unsichere Fahrmanöver zeigt oder in einen Unfall verwickelt wird, können bereits ab diesem Punkt rechtliche Konsequenzen drohen. Strafen sind möglich und es kann sein, dass der Führerschein gefährdet ist.

0,5 Promillegrenze: Strafen für Alkohol am Steuer

Wenn man keine Anzeichen von Ausfallerscheinungen zeigt, darf man beim Fahren eines Autos, Motorrads oder E-Scooters nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut haben. Für Ersttäter drohen bei einem Wert ab 0,5 Promille ein Fahrverbot von einem Monat, eine Geldstrafe von 500 Euro und zwei Punkte in Flensburg.

Für Wiederholungstäter sind es beim zweiten Mal 1.000 Euro und beim dritten Mal 1.500 Euro. Außerdem wird einem ein dreimonatiges Fahrverbot auferlegt und es gibt nochmal zwei Punkte in Flensburg. Laut dem Tüv Thüringen kann dieser Wert bereits nach dem Konsum des zweiten Glühweins erreicht werden.

Wenn der Alkoholgehalt im Blut 1,1 Promille erreicht, ist man als Fahrer absolut fahruntüchtig und begeht damit eine strafbare Handlung. Die Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg, der Entzug des Führerscheins sowie Geld- oder Freiheitsstrafen. Bereits nach dem Genuss von vier Tassen Glühwein kann dieser Wert erreicht werden.

Für Fahranfänger in der Probezeit und alle unter 21 Jahren gilt dem Bußgeldkatalog zufolge sogar die Null-Promillegrenze. Wenn diese Regelung nicht eingehalten wird, droht ein Bußgeld von 250 Euro sowie ein Punkt in Flensburg als Konsequenz.

Fahrradfahren auch sein lassen

Auf dem Fahrrad riskiert man betrunken ebenfalls seinen Führerschein, warnt der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club. Obwohl die Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit und damit zum Straftatbestand erst bei 1,6 Promille liegt, können Radfahrer bereits bei geringeren Werten wegen Ausfallerscheinungen angeklagt werden.

Wer plant, mit Alkohol anzustoßen, sollte im Vorfeld über eine sichere Rückfahrt nachdenken. Eine Möglichkeit hierfür ist beispielsweise die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis. Bei Fahrgemeinschaften empfiehlt es sich zu vereinbaren, wer in nüchternem Zustand bleibt und das Steuer übernimmt. (dpa/mak)

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