Essen(dpa/tmn) - Wer mit dem Auto eines privaten Verkäufers eine Probefahrt plant, sollte die möglichen Folgen eines Unfalls beachten, rät der Tüv Nord. Grundsätzlich müsse der Probefahrer darauf achten, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet und versichert sei.
Ohne einen Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden sollte man keine Probefahrt antreten, rät die Prüforganisation. Beim Verkauf von privat an privat muss man als Käufer aber damit rechnen, für alles zu haften, was man an Schäden verursacht hat.
Selbst bei einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug zahlt man mindestens die Selbstbeteiligung und die Höherstufung des Besitzers bei der Versicherung. Fatal: In der Regel kommt dann auch eine private Haftpflichtversicherung nicht für diese Zahlungen auf.
Anzuraten ist demnach, dass alle Einzelheiten zur Probefahrt vorher mit dem Verkäufer schriftlich geklärt werden. Auch Schäden, die vor der Probefahrt schon vorhanden waren, müssen in der Vereinbarung notiert werden.
Fahrzeuge, die ein professioneller Händler anbietet, verfügen in der Regel über eine amtliche Zulassung oder ein rotes Kennzeichen speziell für Probefahrten. Sofern der Händler nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer Vollkaskoversicherung hinweist, kann hier der Probefahrer davon ausgehen, dass sie existiert.
Wichtig in allen Fällen: Alle Verkehrsverstöße gehen selbstverständlich auf das Konto des Fahrers, der sie verursacht. © dpa
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