Darf man beim Fahrradfahren telefonieren und ohne Helm unterwegs sein? Wir klären die wichtigsten Fragen rund um Regeln und Verbote.
Die Radl-Saison ist in vollem Gange. Doch kennen Sie eigentlich die wichtigsten Regeln? Wir helfen auf die Sprünge - mit zehn Fakten, die jeder Radfahrer wissen sollte.
1. Ist ein Fahrradhelm Pflicht?
Ein Fahrradhelm kann Leben retten, dennoch: eine Helmpflicht für Fahrradfahrer gibt es in Deutschland nicht.
2. Das Umfahren roter Ampeln
Zeigt eine Ampel rot, wechseln einige Fahrradfahrer auf den Gehweg und radeln einfach weiter. Das ist nicht erlaubt. Wer erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen. Wenn die Radler jedoch vom Fahrrad absteigen und ihr Bike auf dem Gehweg über die Ampel schieben, gelten sie als Fußgänger und bleiben straffrei.
3. Dürfen Radfahrer auf dem Bürgersteig fahren?
Generell gilt, dass Kinder bis zehn Jahre auf dem Bürgersteig mit dem Rad fahren dürfen. Kinder unter acht Jahren müssen ihn sogar benutzen, wenn es keinen ausgezeichneten Radweg gibt. Eltern, die die Kinder begleiten, dürfen dies nicht. Einzige Ausnahme: Wenn der Radweg durch Frost oder Überwucherung unpassierbar ist, darf auf dem Bürgersteig geradelt werden.
4. Musikhören beim Fahrradfahren
Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Tragen von Kopfhörern erlaubt. Entscheidend ist die Lautstärke mit der Musik gehört wird. Der Radfahrer muss den Verkehr akustisch wahrnehmen können, um richtig reagieren zu können.
5. Telefonieren beim Radfahren
Telefonieren ist nur mit einer Freisprechanlage erlaubt. Das Gerät während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen kostet Radfahrer 25 € Verwarnungsgeld. Einhändiges Fahrradfahren ist allerdings durchaus erlaubt, falls man dabei das Rad ständig unter Kontrolle hat. Hält man dabei allerdings einen Gegenstand in der Hand, verhält es sich anders: Eine Trinkflasche, die kurz genutzt wird, stellt kein Problem dar. Das Handy oder eine Tragetasche hingegen schon.
6. Alkohol beim Fahrradfahren
Statt mit dem Auto lieber mit dem Fahrrad zur Kneipe fahren? Besser nicht! Auch Radfahrer müssen sich an eine Promillegrenze halten. Auf sie kann bei einem Unfall oder erkennbaren Ausfallerscheinungen schon ab 0,3 Promille eine Geldstrafe zukommen.
Bei mehr als 1,6 Promille gelten Radfahrer als fahruntüchtig, für Autofahrer liegt diese Grenze bei 1,1 Promille. Wer trotzdem am Straßenverkehr teilnimmt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
Es drohen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und der Verlust des Führerscheins.
7. Mitführen von Hunden an der Leine
Einen Hund an der Leine neben dem Fahrrad mitlaufen zu lassen, ist erlaubt. Die Leine darf allerdings nicht fest um das Handgelenk oder den Lenker gewickelt werden. Sie muss sich schnell entfernen lassen, falls der Hund wegläuft. Sonst könnte es sein, dass er Herrchen oder Frauchen samt Fahrrad umreißt.
8. Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung befahren?
Verkehrsschilder weisen darauf hin, ob es Radfahrern gestattet ist, in einer Einbahnstraße gegen die Fahrtrichtung zu fahren. Das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" - ein roter Kreis mit weißem Querstrich - am Ende einer Einbahnstraße gilt für jedes Fahrzeug.
Ist darunter aber ein weißes Zusatzzeichen angebracht, das ein Fahrrad mit dem Wort "frei" zeigt, ist Fahrradfahren entgegen der Fahrtrichtung erlaubt.
9. Schrittgeschwindigkeit in Spielstraßen
Um das Unfallrisiko in verkehrsberuhigten Zonen zu minimieren, dürfen auch Radfahrer in Spielstraßen nur Schritttempo fahren.
Als stärkere Verkehrsteilnehmer haben sie Rücksicht auf Fußgänger und spielende Kinder zu nehmen.
10. Fahrradfahren nebeneinander
Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ab einer Gruppe von 15 Personen greift ohnehin eine Sonderregelung. Hier dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, sofern sie den Straßenverkehr nicht behindern. Gleiches gilt auch für eigens eingerichtete Fahrradstraßen - dort ist das Fahren nebeneinander erlaubt.
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