München - Auch ein am Straßenrand abgestellter Anhänger gilt als in Gebrauch und muss immer ein korrektes Kennzeichen tragen. Wird ein anderes, nicht für den Hänger zugelassenes Nummernschild angebracht, liegt ein Kennzeichenmissbrauch vor. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az.: 203 StRR 504/21), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem Fall ging es um einen Anhänger für den Autotransport, den ein Mann am Straßenrand abgestellt hatte. Am Heck war aber kein für den Anhänger zugelassenes Kennzeichen angebracht, sondern ein abgelaufenes Ausfuhrkennzeichen.
Wie kam das Kennzeichen an den Hänger?
Der Anhänger selbst war gar nicht zugelassen, was der Beklagte möglicherweise durch das Aufstellen des Kennzeichens zu vertuschen versucht hatte. Diesen Vorwurf bestritt der Mann aber. Er gab nur an, dass sich Kennzeichen auf der Ladefläche befunden hätte, es aber nicht von ihm angebracht worden sei. Näher äußerte er sich nicht.
Sein Vorgehen wurde gerichtlich als Kennzeichenmissbrauch gewertet, was das Bayerische Oberste Landesgericht in der Revision bestätigte. Das Kennzeichen diene dazu, jederzeit zuverlässig die Halter- und Fahrerfeststellung durchführen zu können, begründete die Kammer. Das liege im öffentlichen Interesse.
So oder so: Es liegt ein Missbrauch vor
Zudem sei auch ein abgestellter Hänger in Gebrauch und könne am Straßenrand eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Somit liege durch das Anbringen eines nicht für den Anhänger zugeteilten Kennzeichens ein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz vor. Der Mann wurde zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt. © dpa
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