Falsches Parken bzw. Halten ist einer der häufigsten Gründe für Geldbußen. Oft ist Halbwissen über die geltenden Vorschriften der Grund für nicht korrektes Abstellen des Autos. Wer die Parkvorschriften kennt, spart sich unnötigen Ärger und Bußgelder.
Hier ein Überblick über Richtig und Falsch zum Thema Parken:
- Wenn ich die Warnblinkanlage einschalte, signalisiere ich, dass ich gleich zurückkomme und nicht parke.
Die Warnblinkanlage darf nur in Gefahrensituationen benutzt werden und hat gegenüber der Verkehrsüberwachung keine Wirkung. Im Gegenteil: Für missbräuchliche Verwendung der Warnblinker kann die Polizei fünf Euro Bußgeld verhängen.
- Kurzzeitiges Halten oder Parken in zweiter Reihe ist erlaubt.
Parken in zweiter Reihe ist grundsätzlich verboten. "Parken" beginnt schon ab drei Minuten. Halten (bis drei Minuten) ist in speziellen Fällen erlaubt, etwa zum Ausladen schwerer Güter oder zum Blick auf einen Stadtplan.
Unberechtigtes Halten in zweiter Reihe kostet 15 Euro, mit Behinderung gar 20 Euro. Parken wird je nach Dauer noch teurer. Dienstfahrzeuge wie Taxis oder Kurierdienste dürfen halten, sofern sie niemanden behindern.
- Wenn ich nur zwei Minuten in ein Geschäft gehe, ist das "Halten" und nicht "Parken".
Im Verkehrsrecht bedeutet "Halten", dass der Fahrer maximal drei Minuten den Wagen abstellt und dabei sein Auto im Blick hat. Betritt er allerdings einen Laden und sieht seinen Wagen nicht mehr, ist es Parken – auch bei weniger als drei Minuten.
- Die Parkscheibe kann ich bei Bedarf nachstellen und damit die Parkzeit verlängern.
Das ist nicht erlaubt. Wenn der Verkehrsüberwachung das Manöver auffällt, zählt es wie parken ohne Scheibe. Erlaubt ist jedoch, einmal um den Block zu fahren und dann das Auto erneut abzustellen – mit der dann gültigen Ankunftszeit.
- Wie Parkscheiben aussehen, ist nicht wichtig.
Parkscheiben sind in der Regel 15 cm groß und 11 cm breit. Die Hülle ist blau mit weißer Schrift, die Zeitscheibe darin weiß mit schwarzer Schrift.
Scheiben mit kreativen Farben und Größen sind für die Parkraumüberwachung nicht vorhanden. Das Bußgeld fürs Parken ohne Parkscheibe liegt zwischen 10 Euro (bis 30 Minuten) und 30 Euro (über drei Stunden).
- Die Parkscheibe muss ich möglichst genau auf meine Ankunftszeit einstellen.
Die Parkscheibe muss auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunftszeit eingestellt werden. Zum Beispiel bei Ankunft um 9.10 Uhr ist die richtige Einstellung 9.30 Uhr. Den Zeiger zwischen die Striche zu stellen, ist nicht erlaubt. Das zählt, als wäre die Parkscheibe nicht vorhanden.
- Auf Frauenparkplätzen dürfen nur Frauen parken.
Es gibt in der Straßenverkehrsordnung keine Frauenparkplätze und entsprechend keine verbindlichen Verkehrszeichen. Eine Geldbuße für dort parkende Männer kommt daher nicht infrage.
Allerdings können Besitzer von Parkflächen, etwa Parkhäuser, eigene Regeln erlassen. Der Betreiber kann dort parkende Männer anweisen, den Parkplatz zu verlassen, und eventuell ein Hausverbot aussprechen.
- Bei Umzügen kann ich mir einen Parkplatz reservieren.
Parkplätze zu reservieren und durch Gegenstände für andere zu blockieren, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Das gilt als Ordnungswidrigkeit. Es ist jedoch möglich, beim Straßenverkehrsamt ein Parkverbot für den Umzugstag zu beantragen.
- Wenn ich einen Schaden an einem Auto verursacht habe, genügt es, einen Zettel mit meiner Anschrift hinter den Scheibenwischer zu klemmen.
Der Zettel kann durch den Wind davonfliegen. Auch ist nicht auszuschließen, dass jemand ihn entfernt. Deswegen sollten Sie auf den Besitzer warten oder die Polizei verständigen. Andernfalls handelt es sich um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Achtung: Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Straftatbestand.
Auch Bagatellschäden müssen dem Besitzer oder der Polizei gemeldet werden, um den Vorwurf der Fahrerflucht zu vermeiden. Typische Folgen von Fahrerflucht sind Geldbußen, drei Punkte im Verkehrszentralregister sowie Fahrverbote ab einem Monat. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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