- Wer sich vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einordnen möchte, muss aufpassen.
- Denn: Die anderen haben in der Regel Vorrang.
- Autofahrer dürfen dabei keine Verkehrsteilnehmer gefährden.
Nur wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht gefährdet werden, dürfen Autofahrer vom Fahrbahnrand aus in den Fließverkehr fahren. Das gilt aber nicht nur für das Anfahren selbst.
Sondern diese Sorgfaltspflicht ist solange zu beachten, bis man sich mit dem üblichen Tempo dort einordnen konnte. Ansonsten kann man bei einem Unfall auch noch nach 12 bis 16 Metern mithaften. Das zeigt ein Urteil (Az.: 13 S 117/20) des Landgerichts Saarbrücken, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Anfahrender darf keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden
Ein Mann fuhr mit seinem Auto in eine Straße ein. Dort fuhr vom rechten Rand der Fahrbahn ein anderes Auto an, ohne jedoch die durchschnittliche Geschwindigkeit zu erreichen. Nach etwa 12 bis 16 Metern kam es dann zum Unfall. Der Abbiegende wollte die Hälfte seines Schadens vom Losfahrenden bekommen. Die Sache musste ein Gericht klären.
Das gab dem Ansinnen statt und nahm den Losfahrenden mit 50 Prozent in Haftung. Als Anfahrender hätte er sich nach Ansicht des Gerichts so verhalten müssen, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Pflicht zur Sorgfalt dabei gilt so lange, bis man komplett im Fließverkehr einsortiert ist. Allerdings bestätigte das Gericht auch die 50 Prozent Haftung des Abbiegenden.
Meistens ist Anfahrender gänzlich schuld
Meist, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte, sei der Anfahrende gänzlich schuld. Doch in diesem Fall wäre es richtig gewesen, davon abzuweichen, da auch den Abbiegenden eine Sorgfaltspflicht trifft und er mithaften muss, da er nicht aufmerksam genug war. (ff/dpa)
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