Der Tatbestand der Fahrerflucht ist für Autofahrer schnell erfüllt: Einmal kurz unachtsam gewesen, und schon ist der berüchtigte Parkrempler passiert. Wer jetzt meint, den vermeintlich unbedeutenden Zwischenfall habe schon niemand gesehen, und einfach wegfährt, kann ernsthafte Probleme bekommen. Im Gegensatz zu vielen Autofahrern sieht der Gesetzgeber darin keineswegs ein Kavaliersdelikt. Die folgenden Strafen drohen.

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Ob Unfall im fließenden Verkehr oder vermeintlich unbedeutendes Missgeschick beim Ein- oder Ausparken: Wer sich in einer solchen Situation vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht bzw.

Unfallflucht nach Paragraf § 142 des Strafgesetzbuches. Noch kritischer wird es bei Verkehrsunfallflucht mit Personenschäden. Wer in einem solchen Fall das Weite sucht, etwa um etwaigen Schadensersatzansprüchen zu entgehen, sieht sich schnell mit weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert.

Nicht auf den ersten Eindruck verlassen

Parkrempler und Co. sind schnell passiert. Meist hält sich der Schaden dabei in Grenzen. Trotzdem sollten Sie sich hier nicht auf Ihren ersten Eindruck verlassen. Auch dann, wenn nicht auf Anhieb ein Schaden zu erkennen ist, begehen Sie Fahrerflucht, sobald Sie sich vom Unfallort entfernen.

Haben Zeugen Sie dabei beobachtet, wie Sie Teile Ihres Fahrzeugs oder vom Fahrzeug des Unfallgegners genauer begutachtet haben, können Sie sich später auch nicht darauf berufen, den Unfall nicht bemerkt zu haben.

Nicht belangt werden können Sie nur dann, wenn Sie den Zusammenstoß oder das leichte Touchieren eines anderen Fahrzeugs tatsächlich nicht bemerkt haben.

Der Irrglaube mit dem Zettel am Scheibenwischer

Viele Autofahrer sind noch immer der Meinung, bei leichten bis gar nicht sichtbaren Beschädigungen an einem abgestellten Fahrzeug würde es reichen, eine Benachrichtigung samt Kontaktdaten zu hinterlassen.

Der berühmte Zettel am Scheibenwischer hat sich beinahe schon etabliert. Tatsächlich aber genügt diese zeitsparende Methode weder dem Gesetzgeber noch den Gerichten.

Diese verlangen stattdessen, zunächst eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Als Richtwert gelten hier 30 Minuten. Erst dann, wenn der Geschädigte Ihre Daten und die Ihres Fahrzeugs aufnehmen konnte, dürfen Sie sich entfernen. Gibt es vom Unfallgegner keine Spur, müssen Sie die Polizei einschalten.

Diese nimmt alle relevanten Daten auf und gibt Sie bei Bedarf weiter. Wichtig: Wenn die Polizei im Falle eines Unfalls nicht eingeschaltet wurde, sollten Sie sich immer auch die Personendaten des Unfallgegners geben lassen. Nur so können Sie im Nachhinein beweisen, dass Sie keine Unfallflucht begangen haben.

Nur kurz etwas erledigen

Nach einem Unfall müssen Sie am Unfallort bleiben, bis sämtliche Beteiligten alle erforderlichen Daten haben. "Nur mal eben etwas Wichtiges erledigen", um anschließend wieder zurückzukommen, ist nicht erlaubt - nicht einmal dann, wenn Sie sich nur wenige Minuten für ein paar Hundert Meter entfernen.

Ist der Geschädigte zunächst nicht auffindbar, dürfen Sie jedoch im näheren Umfeld des Unfalls nach ihm suchen, etwa in angrenzenden Geschäften oder Gaststätten.

Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen

Fahrerflucht bzw. Unfallflucht zählt zu den Straftaten. Zusätzlich zu einem drohenden Führerscheinentzug von mehreren Monaten sowie Punkten im Verkehrszentralregister können Sie daher strafrechtlich belangt werden.

Der Paragraf § 142 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Doch auch dann, wenn der Tatbestand erfüllt ist, muss noch nicht alles verloren sein.

So sieht der entsprechende Paragraf strafmildernde Umstände vor, wenn sich ein Unfallverursacher innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet. Dies gilt jedoch ausschließlich für Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs und ohne Personenschäden.

Handelt es sich hingegen um einen Unfall, bei dem Personenschäden nicht auszuschließen waren, droht zusätzlich eine Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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