Koblenz - Eine Stadt muss die Verkehrswege sicher halten. Allerdings kann sie in einer verkehrsberuhigten Zone durchaus etwa Blumenkübel aufstellen. Wer dann dagegen fährt, muss den Schaden selbst zahlen - auch wenn die Kübel im Dunkeln nicht gekennzeichnet oder beleuchtet sind. Das zeigt zumindest ein Urteil (Az: 5 O 187/21) des Landgerichts Koblenz, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Mann besuchte mit dem Auto seine Tochter, die in einem verkehrsberuhigten Bereich wohnte. Dort gab es besagte Blumenkübel, die die Straße begrenzten. An einem Winterabend hatte er einen Kübel übersehen und fuhr dagegen. Wegen des Schadens am Auto in Höhe von rund 1340 Euro wollte er die Stadt verklagen.
Kläger: Die Kübel waren nicht ausreichend gekennzeichnet
Sein Argument: Die Stadt ist der Pflicht, die Kübel zu kennzeichnen, nicht ausreichend nachgekommen. Es sei an dem Abend dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Trotz langsamer Fahrt hätte er den dunklen Kübel nicht erkannt. Es hätte in der Vergangenheit schon mehrfach Unfälle gegeben und die Stadt hatte in seinen Augen nichts unternommen. Das sah die Stadt anders.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Stadt muss demnach den Verkehr zwar sichern, aber die Begrenzung der verkehrsberuhigten Straße durch Blumenkübel wurde als zulässig erachtet. Die Schuld wurde ganz überwiegend beim Autofahrer gesehen, der die Kübel auch von Besuchen in der Vergangenheit gekannt hätte.
Er darf zudem bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er in der von ihm überschaubaren Strecke anhalten kann. Wer in der Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, den treffe regelmäßig ein Verschulden. Das wertete das Gericht als schwerwiegenden Verkehrsverstoß. Daher kam es auf die Frage, ob die Kübel ausreichend gekennzeichnet waren, nicht mehr an. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.