• Eine Frau steigt vom Fahrrad ab, als ein Einsatzfahrzeug mit Martinshorn sich nähert.
  • Dabei verletzt sie sich und verlangt vor Gericht Schadenersatz.

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Auch ohne eine direkte Kollision kann sich die Betriebsgefahr eines Fahrzeug so auswirken, dass der Fahrer nach einem Unfall mithaften muss. Das gilt selbst für Einsatzfahrten von Rettungswagen mit Martinshorn. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az. 2 U 20/22), auf das der ADAC hinweist.

In dem Fall näherte sich ein Rettungswagen im Einsatz mit Martinshorn einer Gruppe Radler. Der Fahrer wollte die Gruppe überholen, doch an der Stelle gab es nur wenig Platz. Eine 72-jährige Frau aus der Gruppe wollte lieber absteigen und fiel dabei hin, ohne physisch mit dem Rettungswagen zusammengestoßen zu sein.

Gibt es Schadenersatz und Schmerzensgeld?

Dabei brach sie sich einen Knöchel, musste zwei Wochen einen Gips und danach noch zwei Monate einen Spezialstrumpf tagen. Sie verlangte von der gegnerischen Versicherung Schadenersatz und Schmerzensgeld – die Sache ging vor Gericht.

Das Landgericht Aurich sah den Rettungsdienst nicht in Haftung. Mit ihrer Berufung hatte die Frau vor dem Oberlandesgericht Oldenburg aber einen Teilerfolg, das mit Blick auf die grundsätzliche Betriebsgefahr des Rettungswagens urteilte. Diese habe sich auch ohne Kollision ausgewirkt, begründetet die Kammer.

Schließlich war die Radlerin wegen der Sondersignale von einer gefährlichen Lage ausgegangen, wollte ausweichen und absteigen. Das führte zum Sturz und zu den Verletzungen.

Die Betriebsgefahr bemaß das Gericht mit einer Haftungsquote von 20 Prozent und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 2.400 Euro zu. Zudem bekam sie ihre Sachschäden zu 20 Prozent ersetzt. (dpa/af)

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