Rasch in der zweiten Reihe, auf dem Radfahr- oder Schutzstreifen parken – am besten mit eingeschalteter Warnblinkanlage? In vielen Städten lässt sich täglich ein Verhalten beobachten, welches so selbstverständlich gelebt wird, dass es schon fast legitim sein könnte. Dabei wäre in den meisten Fällen eigentlich ein Bußgeld fällig. Doch wann ist es erlaubt, am Straßenrand zu halten und wann nicht?
Autofahrer dürfen auf gekennzeichneten Parkplätzen und -buchten sowie am rechten Seitenstreifen halten und parken. Dieser Bereich wurde vom OLG Hamm einst als "unmittelbar neben der Fahrbahn liegender Teil" definiert, "der befestigt oder nicht befestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst". Eine Ausnahme bildet die Einbahnstraße. Am linken Rand zu parken, ist auch dann erlaubt, sollten rechts Straßenbahnschienen verlaufen.
Wann wird Halten zum Parken?
Ein Auto parkt in jedem Fall, wenn es länger als drei Minuten an einer Stelle steht. Von einem haltenden Fahrzeug ist rechtlich zudem nur die Rede, wenn sich der Fahrer mindestens in direkter Nähe befindet und den Wagen jederzeit sofort weiterfahren kann. Wer also am Straßenrand steht und kurz in die Apotheke geht, hält nicht, sondern parkt. In Bereichen, in denen dies ausdrücklich verboten ist (z. B. im eingeschränkten Halteverbot), wird mindestens ein Bußgeld von 10 Euro fällig.
In der zweiten Reihe halten
Ohnehin nicht erlaubt ist es, mit dem Wagen in der zweiten Reihe anzuhalten, was andernfalls mit mindestens 15 Euro bestraft wird. Liegt eine Verkehrsbehinderung vor, erhöht sich die Strafe auf 20 Euro. Ähnliches gilt für einen Stopp auf dem Fahrradstreifen; es sei denn, es gibt ein Schild, welches das Parken hier ausdrücklich erlaubt.
Wer in verbotenen Bereichen sogar parkt, darf sein Portemonnaie noch weiter öffnen. Vor einer Feuerwehrzufahrt Einsatzfahrzeuge zu behindern, kostet beispielsweise 65 Euro und einen Punkt in Flensburg. Im Falle eines Unfalls haben Falschparker zudem schlechtere Karten, was die Schadensabwicklung und die Schuldfrage angeht.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Taxifahrer dürfen, sofern es der Verkehr zulässt, in zweiter Reihe Fahrgäste ein- und aussteigen lassen.
Warnblinker? Nur bei Gefahr
Wer zudem den Warnblinker aktiviert, ohne dass Gefahr in Verzug ist, wovon bei einem normalen Halt nicht die Rede sein kann, wird mit weiteren fünf Euro zur Kasse gebeten. Die Warnblinkanlage muss nur eingeschaltet werden, wenn man mit seinem Auto liegen geblieben ist, ein anderes Fahrzeug abschleppt oder selbst abgeschleppt wird. Zudem ist es erlaubt, vor einem Stauende zu warnen. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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