Nürnberg (dpa/tmn) - Wer am Unfallort schriftlich seine Schuld eingesteht und den Unfallhergang detailliert schildert, muss sich daran meist auch später noch messen lassen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az: 3 U 4188/21).

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Sprechen auch alle Umstände des Unfalls dafür, kann die Erklärung nur entkräftet werden, wenn der Fahrer oder die Fahrerin nachweisen kann, dass die Angaben unrichtig waren. Ansonsten kann das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung die in der Erklärung enthaltenen Tatsachen zugrunde legen.

Im konkreten Fall wollte ein Mann einen Linksabbieger noch weiter links überholen. Es kam zum Crash. Noch vor Ort unterschrieb der Mann einen Unfallbericht. Darin bestätigte er auch das wichtige Detail, dass der Blinker des anderen eingeschaltet war. Das habe er aber nicht richtig sehen können, weil er vom Sonnenlicht geblendet worden sei.

Im Verfahren distanzierte sich der Mann dann von seiner Erklärung vom Unfallort. Doch das Gericht legte seiner Entscheidung die Aussagen im Unfallbericht zugrunde. Denn der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass seine Äußerungen - insbesondere zum Blinker - falsch gewesen seien.

Fazit: Weil auch die Gesamtumstände des Unfallhergangs gegen ihn sprächen, habe er als Überholender den Unfall verursacht.

© dpa-infocom, dpa:220908-99-678588/2  © dpa

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