Wer in Städten nach einem freien Parkplatz sucht, kann dafür schon mal eine halbe Stunde Zeit aufwenden. Ärgerlich ist es, wenn ein Fußgänger eine Parklücke für jemand anderen reserviert. Aber ist das überhaupt erlaubt?

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Auf Anhieb einen freien Parkplatz in der Innenstadt oder einem Wohngebiet zu finden, ist mancherorts beinahe so selten wie ein Sechser im Lotto. Diese Situation hat sich mit der steigenden Anzahl von SUVs und Cityflitzern noch dramatisiert, weil diese die eigentliche Parklückennorm sprengen. Wo zuvor ein Smart stand, passt anschließend kein Golf hinein. Und hinter einem Audi Q7 hat in einer Zweier-Parklücke kein Kompaktwagen mehr Platz. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn freie Parkplätze für andere freigehalten werden.

Platzplatzblockade kann eine Nötigung sein

Es kommt durchaus häufig vor, dass ein Mensch auf einem freien Parkplatz steht und Autofahrer, die dort halten wollen, zum Weiterfahren auffordert. Der Grund: Er hält den Parkplatz für einen Freund frei. Für einen Parkplatzsuchenden ist das ärgerlich. Vor allem ist es aber nicht erlaubt. "Das wäre eine Nötigung durch den Fußgänger, denn er zwingt dem Autofahrer eine Verhaltensänderung auf", sagt ADAC-Verkehrsrechtler Markus Schäpe der "Frankfurter Rundschau".

Geldstrafe und Punkte in Flensburg

Einen Parkplatz für jemand anderen zu blockieren, ist verboten. Eskaliert ein Streit um eine Parklücke, könnte es möglicherweise sogar zu einem Gerichtsverfahren kommen. Und dann müsste der Mensch, der den Parkplatz besetzt hatte, mit einer Geldstrafe rechnen. Laut Markus Schäpe kämen für dieses Vergehen sogar Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei hinzu.

Nicht einfach drauflos fahren

Der Autofahrer, der auf den blockierten Parkplatz fährt, wäre also im Recht. Das heißt aber nicht, dass er einfach drauflos fahren darf. Er muss schon darauf achten, dass der Blockierende nicht mehr in der Lücke steht. Andernfalls könne dem Autofahrer Nötigung vorgeworfen werden, erklärt der ADAC-Experte. Das Oberlandesgericht Naumburg hat das in einem solchen Fall entschieden, als ein Autofahrer in für den Fußgänger erheblich gefährdender Weise vorgegangen ist. Hält der Autofahrer mehrfach beim Einparkvorgang an, um dem Fußgänger Zeit zum Verlassen der Parklücke zu gewähren, liegt demnach keine erhebliche Gefährdung vor.

Parkplätze reservieren nur mit amtlicher Genehmigung

Vor allem bei Umzügen werden Parkplätze auch gern mit Stühlen oder anderen Möbelstücken blockiert. Auch das ist rechtlich nicht zulässig. Laut ADAC-Experte Markus Schäpe handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit. Wer Parkflächen für einen Umzug blockieren will, muss sich dafür eine amtliche Genehmigung einholen. Diese gibt es bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, also in der Regel den Bezirken oder Gemeinden.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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