Dresden/München (dpa/tmn) - Obwohl von einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr eine große Betriebsgefahr ausgeht, kann Fußgängern bei gemeinsamen Unfällen die gleiche Schuld treffen - wenn diese grob fahrlässig die Verkehrsregeln missachten. Das legt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Az.: 14 U 1267/21) nahe, auf das der ADAC in München hinweist.

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In dem Fall hatte eine 81-jährige Fußgängerin mit Gehhilfe bei Dunkelheit eine Straße überqueren wollen. Sie wurde aber auf der zweiten Fahrbahnhälfte von einem Pkw erfasst. Sie forderte Schadenersatz, weil der Autofahrer sie hätte erkennen können und ihn deshalb die Schuld treffe.

Das Gericht entscheidet über die Mitschuld der Frau

Das Gericht entschied jedoch, auch die Fußgängerin habe offenkundig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Diese verpflichtet dazu, vor dem Überqueren den fließenden Verkehr genau zu beobachten. Es sei anzunehmen, dass die Frau damit grob fahrlässig gehandelt habe.

Weil der Autofahrer andererseits die Fußgängerin bei guter Straßenbeleuchtung und angeschalteten Fahrzeugscheinwerfern habe sehen können, sei zudem von einem Verstoß gegen das sogenannte Sichtfahrgebot auszugehen. Aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs sei es angemessen, dass die Frau und der Autofahrer zu gleichen Anteilen für den Schaden haften.

© dpa-infocom, dpa:220825-99-514436/3  © dpa

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