Ein Unfallschaden ist umso ärgerlicher, wenn es bei der Schadensabwicklung oder Reparatur hakt. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann Stress und Ärger vermeiden.
Ein Auffahrunfall auf der Straße ist schnell passiert. Danach stellen sich viele Fragen - zum Beispiel die nach der Polizei. "Die Polizei sollte immer dann gerufen werden, wenn der Unfallhergang strittig ist oder der Verdacht einer Straftat besteht oder ein Beteiligter oder Geschädigter zu ermitteln ist", sagt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Neuss.
Scheint der Unfallgegner etwa alkoholisiert, sollte die 110 gerufen werden. Sei ein Beteiligter verletzt, müsse zudem zuerst die 112 gewählt werden, so Goldkamp. Bei einem unstrittigen Unfallhergang hingegen können die Beteiligten ohne polizeiliche Hilfe alles Erforderliche selbst regeln.
"Beide Unfallgegner sollten in diesem Fall Ihre Kontaktdaten inklusive Versicherungsnummer austauschen", sagt Gerrit Reichel vom ACV Automobil-Club Verkehr. "Hier sollte das Prinzip der gleichen Informationen gelten, dass also alle Beteiligten immer auf dem gleichen Wissensstand sind." Dies trage auch dazu bei, Spannungen mit dem Unfallgegner zu vermeiden. Der ACV weist aber darauf hin, dass bei Leasing- oder Mietfahrzeugen eine polizeiliche Unfallaufnahme oft verpflichtend sein kann.
Eigene Versicherung immer umgehend informieren
Unterschieden wird bei Unfällen grundsätzlich zwischen einem Vollkasko- und einem Haftpflichtschaden. "Bei einem Vollkaskoschaden tritt die eigene Versicherung ein, hier geht man also von einem selbst verschuldeten Unfall aus", erklärt Reichel. "Ein Haftpflichtschadensfall hingegen wird von der gegnerischen Versicherung reguliert." Zu Letzteren zählen häufig Auffahrunfälle.
Stets sollte auch die eigene Versicherung informiert werden. "Ein Unfallschaden sollte immer umgehend, spätestens aber innerhalb einer Woche der eigenen Versicherung gemeldet werden.
Und zwar auch dann, wenn man meint, keine Schuld zu tragen", rät Matthias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Denn die eigene Versicherung helfe im Zweifelsfall, ungerechtfertigte Ansprüche des Unfallgegners abzuwehren.
Oft herrscht Unsicherheit, welche Daten nach einem Unfall ausgetauscht werden müssen. "Wichtig sind neben den Personalien auch die Fahrzeugkennzeichen und die Art der Unfallbeteiligung, also ob Zeuge oder tatsächlich Unfallbeteiligter", sagt Goldkamp.
Auf die Herausgabe der Versicherungsdaten hingegen bestehe kein Anspruch. Da sich diese Daten jedoch leicht über den Zentralruf der Autoversicherer herausfinden ließen, sei es sinnlos, diese zu verheimlichen.
Juristischer Beistand hilft bei Unstimmigkeiten
Hilfreich für die spätere Schadensregulierung mit der Versicherung ist ein Unfallprotokoll, das auch den Unfallhergang erfasst. "Wichtig ist, dass hier kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird", so Zunk.
Auch sollte der Unfallort aus verschiedenen Perspektiven fotografiert werden, rät der Experte. Der bei allen Versicherungen und Autoklubs erhältliche Europäische Unfallbericht ist für das Protokoll ein guter Leitfaden.
Kommt es im Zuge der Abwicklung zu Unstimmigkeiten, sind Autofahrer gut beraten, wenn Sie sich juristische Hilfe holen, zumal die Kostenfrage klar geregelt ist. "Haftet der Unfallgegner, muss er auch die Rechtsanwaltskosten tragen", erklärt Goldkamp. In allen anderen Fällen können Autofahrer sich durch eine Verkehrsrechtschutzversicherung absichern. Wer Mitglied in einem Verkehrsclub ist, hat oft eine Rechtsberatung inklusive.
Wo der Wagen repariert wird, kann der Fahrzeugeigentümer bestimmen. Allerdings darf eine Versicherung auf eine günstigere alternative Fachwerkstatt verweisen, wenn die für den Geschädigten zumutbar ist.
Goldkamp empfiehlt daher, im Zweifel vor der Reparatur den Kostenvoranschlag oder das Schadensgutachten bei der Versicherung einzureichen. War der Geschädigte mit einem relativ neuen Fahrzeug bisher durchgängig in einer Werkstatt, "kann er auch auf diese Markenwerkstatt bestehen", so der Anwalt.
Bei höheren Schäden ist ein Gutachter gefragt
Je nach Schadenshöhe kann ein Gutachter ins Spiel kommen. Bei Schäden bis 750 Euro handelt es sich um Bagatellschäden, hier genügt der Versicherung laut ADAC der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt mit Fotos vom Unfallfahrzeug.
Bei höheren Schäden oder einem Totalschaden hingegen muss ein Gutachter eingeschaltet werden. Die Kosten trage die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Bei Kaskoschäden bestimmt die eigene Versicherung den Gutachter.
Weniger eindeutig sieht es beim Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug aus. Generell hat der Geschädigte laut Goldkamp schon bei wenigen Stunden Reparatur Anspruch darauf. "Allerdings gibt es hier in der Praxis häufig Diskussionen mit den Versicherungen, weil diese einwenden, dass ein Mietwagen bei einem anderen Anbieter günstiger zu bekommen sei", so der Jurist.
Einfacher ist die Inanspruchnahme der Nutzungsausfallentschädigung. Der pauschale Betrag hängt von Art und Alter des beschädigten Autos ab.
Reguliert die Autoversicherung einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden, steigt im Folgejahr in der Regel der Beitrag, weil der Versicherte in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft wird.
Es kann sich daher lohnen, einen kleineren Schaden selbst zu bezahlen. Das rechnet sich laut dem Verbraucherportal Finanztip bei Haftpflichtschäden bis etwa 1.500 Euro und bei Vollkaskoschäden bis 1.300 Euro. © dpa
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