München - Nur wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, kann eine gegnerische Versicherung bei der Schadensregulierung nach einem Unfall auf einer günstigeren Werkstatt beharren. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 10 U 5397/21), auf das der ADAC hinweist.
In dem Fall ging es um einen Schaden am Auto nach einem Verkehrsunfall. Die Haftungsfrage war geklärt. Der Betroffene wollte den Schaden "fiktiv abrechnen". Das heißt: Der Versicherung zahlt die Kosten für den Schaden, ohne dass dieser tatsächlich repariert wird.
Für die Summe zog der Mann die Kosten heran, die bei einer Markenwerkstatt für die Reparatur angefallen wären. Diese Grundlage verweigerte die Versicherung der Gegenseite und verwies auf eine günstigere Werkstatt. Der Streit ging vor Gericht.
Gleichwertige Qualität - was ist noch wichtig?
Zunächst: Die gleichwertige Qualität der günstigeren Werkstatt hatte ein gerichtlich beauftragtes Gutachten bestätigt.
Das Gericht musste nun im Einzelnen aber noch klären, ob die Werkstatt für den Betroffenen mühelos erreichbar gewesen wäre - ein weiteres Kriterium, das eine Rolle spielt.
Das war hier nach Ansicht des Gerichts der Fall. Zum einen lag sie mit 18,9 Kilometern nicht mehr als 20 Kilometer vom Wohnort weg. Zum anderen wäre sie für den Betroffenen mühelos erreichbar gewesen.
Nicht in Betracht gekommen wäre sie etwa, wenn man mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht, nur schlecht oder mit Fahrzeiten von mehr als einer Stunde dorthin hätte kommen können.
Persönliche Gebrechen, die eine Fahrt mit Bus oder Bahn unmöglich machten, könnten ebenfalls eine Rolle bei der Frage spielen, ob eine Werkstatt mühelos zu erreichen ist. Es sei denn, sie hätte einen kostenlosen Hol- und Bringedienst. Ansonsten wäre noch ein Fahrkostenzuschuss denkbar.
Gericht gibt Versicherung recht
In dem konkreten Fall kam heraus: Der Kläger konnte hier nicht nachweisen, dass er nicht mühelos zu der günstigeren Werkstatt hätte kommen können. Da es sich um eine fiktive Abrechnung handelte und der Wagen nicht wirklich repariert wurde, konnte der Mann auch nicht die anfallende Wartezeit an der Bushaltestelle dazurechnen.
Schlussendlich gab das Gericht der Versicherung recht: Sie durfte die Kosten auf Grundlage der günstigeren Werkstatt abrechnen. © dpa
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