Blechschäden auf einem Supermarktparkplatz sind keine Seltenheit. Aber wer haftet, wenn ein Einkaufswagen ein anderes Auto beschädigt? Und welche Regeln gelten sonst noch, wenn's auf dem Parkplatz kracht?

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Sie sind gerade dabei ihren Einkauf ins Auto zu räumen und plötzlich rollt der Einkaufswagen weg - dieses Szenario kennen viele. Rollt der Einkaufswagen dann auch noch gegen ein anderes Auto und beschädigt dieses, ist guter Rat teuer. Das Amtsgericht München hat jetzt entscheiden, dass in einem solchen Fall die Kfz-Haftpflicht nicht zahlen muss, sondern der Verursacher selbst die Kosten für den Schaden zu tragen hat. Aber wie verhält es sich generell mit Unfällen auf öffentlichen Parkplätzen oder bei Supermärkten?

Wer zahlt bei Schäden mit einem Einkaufswagen?

Wer seinen Einkaufswagen gegen ein anderes Auto rollen lässt und dabei ein Schaden entsteht, haftet selbst für die Reparaturkosten. Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden. Demnach müsse die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden einspringen, da es sich bei einem solchen Vorfall nicht um einen Auto- beziehungsweise Verkehrsunfall handeln würde. Ein Einkaufswagen müsse von jedem selbstständig gegen Wegrollen gesichert werden.

Tipp: Achten Sie beim Umladen Ihres Einkaufs vom Einkaufswagen in Ihr Auto darauf, dass der Einkaufswagen fest und sicher steht. Zur Not legen Sie einen kleinen Gegenstand vor eines der Einkaufswagenräder.

Was gilt bei Autounfällen auf Parkplätzen?

Auf vielen öffentlichen Parkplätzen, beispielsweise von Supermärkten, findet sich häufig ein Schild mit der Aufschrift "Hier gilt die StVO" - in den meisten Fällen wird darunter noch eine Höchstgeschwindigkeit von beispielsweise 10 km/h angegeben. Grundsätzlich gilt damit laut Paragraph 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch die Regel "Rechts vor Links".

Tatsächlich gilt auf Parkplätzen aber noch eine weitere Regel - egal, ob sich ein "Hier gilt die StVO"-Schild findet oder nicht. Dabei handelt es sich um Paragraph eins der Straßenverkehrsordnung, der besagt: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird." - kurz gesagt bedeutet das so viel wie ein "Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme". Genau hieran halten sich auch die meisten Kfz-Versicherungen. Kommt es zu einem Blechschaden auf einem öffentlichen Parkplatz, regeln viele Versicherer die Schadensverteilung mit 50:50.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Wenn also keine klaren Vorfahrtsregeln durch eine entsprechende Beschilderung gegeben sind, handelt es sich bei den Fahrspuren auf einem öffentlichen Parkplatz nicht um Vorfahrtsstraßen im klassischen Sinne.

Wer allerdings mit mehr als 20 km/h unterwegs ist, hat generell schon schlechtere Karten - besser ist, sich an die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit oder die Schrittgeschwindigkeit zu halten. Das gilt auch für zu zügiges und rasantes Aus- und Einparken. Wer darüber hinaus ein parkendes beziehungsweise stehendes Auto beschädigt, trägt wiederum in der Regel die Alleinschuld.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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