In diesen Tagen findet so manche Party per Videokonferenz statt. Aber nicht alles, was man auf dem Rechner hat, darf man über den Bildschirm mit jedermann teilen. Vor allem das Urheberrecht zieht Grenzen.
Videokonferenzen sind für viele an die Stelle von Zusammenkünften in Präsenz getreten. Man kann sich austauschen, Gesellschaftsspiele spielen und gemeinsam darauf anstoßen, dass die Corona-Pandemie hoffentlich bald vorbei ist.
Bis dahin muss man eben ins Netz ausweichen und da ist ja auch vieles möglich. Man kann etwa Gegenstände in der Wohnung zeigen, im Hintergrund Musik spielen und wenn man will, über das Teilen des Bildschirms sogar Filme aus dem Streaming-Abo zur Verfügung stellen.
Streaming-Dienste: Teilen darf man längst nicht alles
Dabei ist nicht alles, was technisch geht, auch rechtlich erlaubt. Gerade das Teilen von Musik und Filmen über das Netz ist urheberrechtlich nur dann zulässig, wenn das Gesetz oder ein Vertrag es gestatten. Was bedeutet das konkret?
Wer während des Online-Treffens den Fernseher oder Musik im Hintergrund laufen lässt, der muss sich keine Gedanken machen. Was man im Hintergrund hört oder sieht, ist sogenanntes unwesentliches Beiwerk der Videoübertragung. Das darf ohne Erlaubnis des Rechteinhabers aus der Wohnung in die Welt übertragen werden.
Wer aber über den Bildschirm Filme aus Streaming-Diensten teilt, dem kommt es ja darauf an, andere an etwas teilhaben zulassen, das ihnen nicht zusteht.
Beiwerk, kleine Gruppen und persönliche Beziehungen spielen eine Rolle
Wer einen Vertrag über ein Streaming-Angebot schließt, der darf die eingestellten Filme selber anschauen und dazu Personen nach Hause einladen, mit denen er durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Das sind etwa so viele Menschen, wie in ein Wohnzimmer passen.
Im Netz ist die Öffentlichkeit aber schnell größer als diese Hand voll Personen. Wer mit einer größeren Gruppe, deren Mitglieder er irgendwie und vielleicht auch teilweise besser kennen mag, den Bildschirm und damit Filme teilt, betritt verbotenes Terrain.
Es entsteht nämlich eine neue, große Öffentlichkeit neben der kleinen Öffentlichkeit des Wohnzimmers. Das ist aber nicht Gegenstand des Vertrags mit dem Streaming-Dienst.
An Schulen sind bis zu 15 Prozent zu Lehrzwecken erlaubt
Für Bildungsträger gelten zwar Ausnahmen, aber die beziehen sich auf 15 Prozent des Werks und den engen Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre. Ganze Filme oder Serien dürfen also auch für schulische Zwecke nicht gezeigt werden.
Andere Ausnahmen gelten nicht. Insbesondere sind Lehrer mit ihren Schülern nicht durch persönliche Beziehungen im Sinne des Urheberrechts verbunden.
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.